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Art. 16 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 16

1 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 und die

ZAP3 ist zulässig.

2 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 ins Kurzgym-

nasium und in die HMS ist zulässig.

3 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP3 in die IMS,

FMS und BMS zum Erwerb der BM 1 ist zulässig.

c. Liceo artistico

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