413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 16
1 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 und die
ZAP3 ist zulässig.
2 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 ins Kurzgym-
nasium und in die HMS ist zulässig.
3 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP3 in die IMS,
FMS und BMS zum Erwerb der BM 1 ist zulässig.
c. Liceo artistico