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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 13 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 13

1 Die Schulleitung der Schule, in welche die Schülerin oder

der Schüler aufgenommen werden will, entscheidet über die Zulassung

zur Aufnahmeprüfung.

2 Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten

im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern.

d. Entscheid

über die

Zulassung

1. 1. 24-123

3

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

Einheitliche

Aufnahmeprüfungen

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