413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 13
1 Die Schulleitung der Schule, in welche die Schülerin oder
der Schüler aufgenommen werden will, entscheidet über die Zulassung
zur Aufnahmeprüfung.
2 Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten
im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern.
d. Entscheid
über die
Zulassung
1. 1. 24-123
3
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
Einheitliche
Aufnahmeprüfungen