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Art. 10 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 10

Zur Aufnahmeprüfung werden Schülerinnen und Schüler Zulassung zur

zugelassen, welche

Aufnahme-

prüfung

a. die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben,

b. die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben

und eine schriftliche Empfehlung ihrer Klassenlehrperson vorlegen, Ausbildung

c. eine gleichwertige Ausbildung besuchen oder besucht haben.

a. Anforderun-

gen an die

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