413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 10
Zur Aufnahmeprüfung werden Schülerinnen und Schüler Zulassung zur
zugelassen, welche
Aufnahme-
prüfung
a. die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben,
b. die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben
und eine schriftliche Empfehlung ihrer Klassenlehrperson vorlegen, Ausbildung
c. eine gleichwertige Ausbildung besuchen oder besucht haben.
a. Anforderun-
gen an die