413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Aufnahme in
a. die kantonalen Maturitätsschulen im Anschluss an die 2. Klasse
(10. Schuljahr) und die 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen
Sekundarstufe sowie nach Abschluss der beruflichen Grundbildung,
b. Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität von Anbietern mit
einer Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 des Einführungs-
gesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar
2008 (EG BBG)4.