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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 1

Diese Verordnung regelt die Aufnahme in

a. die kantonalen Maturitätsschulen im Anschluss an die 2. Klasse

(10. Schuljahr) und die 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen

Sekundarstufe sowie nach Abschluss der beruflichen Grundbildung,

b. Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität von Anbietern mit

einer Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 des Einführungs-

gesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar

2008 (EG BBG)4.

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