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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM) (VAM)

69 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (69)

Gesetzestext (69 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Aufnahme in

a. die kantonalen Maturitätsschulen im Anschluss an die 2. Klasse

(10. Schuljahr) und die 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen

Sekundarstufe sowie nach Abschluss der beruflichen Grundbildung,

b. Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität von Anbietern mit

einer Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 des Einführungs-

gesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar

2008 (EG BBG)4.

In dieser Verordnung bedeutet

FMS: Fachmittelschule,

HMS: Handelsmittelschule,

IMS: Informatikmittelschule,

BMS: Schulen kantonaler und privater Anbieter mit Leistungsverein-

barung nach § 25 Abs. 3 EG BBG zum Erwerb der BM 1 und

BM 2,

BM 1: Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung,

BM 2: Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung,

ZAP2: zentrale Aufnahmeprüfung in die Kurzgymnasien und die HMS,

ZAP3: zentrale Aufnahmeprüfung in die IMS, die FMS und die BMS.

Geltungsbereich

Begriffe

1 In die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums oder der HMS wer- Altersgrenze

den Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 17. Altersjahr vor dem

1. August des Eintrittsjahres nicht vollendet haben.

1. 1. 24-123

1

413.250.2

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

2 In die 1. Klasse der IMS oder der FMS werden Schülerinnen und

Schüler zugelassen, die das 18. Altersjahr vor dem 1. August des Ein-

trittsjahres nicht vollendet haben.

3 Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend

höhere Altersjahr.

Die Aufnahme in eine BMS setzt voraus

a. für den Erwerb der BM 1 einen Lehrvertrag für eine betrieblich

organisierte Grundbildung oder einen Ausbildungsvertrag für eine

schulisch organisierte Grundbildung zur Erlangung des Eidgenös-

sischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ),

b. für den Erwerb der BM 2 eine abgeschlossene berufliche Grundbil-

dung mit EFZ.

Anbieter von Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturi-

tät ohne Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 EG BBG können für

die Aufnahme zum Erwerb der BM 1 die einheitliche Aufnahmeprü-

fung oder die Nachprüfung verwenden, wenn sie diese gleichzeitig mit

den kantonalen Anbietern durchführen.

1 Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme

besondere Umstände angemessen berücksichtigen.

2 Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Auf-

nahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten

der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen ab-

weichen.

Aufnahme

in die BMS

Verwendung der

einheitlichen

Aufnahme-

prüfung

Prüfungsart

Besondere

Umstände

Probezeit

2. Abschnitt: Aufnahme in die 1. Klasse

A. Allgemeines

1 Die Aufnahme in die 1. Klasse von Kurzgymnasium, HMS,

IMS und FMS erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Für Schü-

lerinnen und Schüler, die gemäss §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 aufgenom-

men werden, gilt keine Probezeit.

2 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss

den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraus-

setzungen erfüllt sind. Wer sie erfüllt, wird definitiv aufgenommen.

2

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

413.250.2

1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz Ausser-

können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen er- kantonaler

füllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenüber-

nahme sichergestellt ist.

2 Aufnahmen in die BMS zum Erwerb der BM 1 mit Lehrort im Kan-

ton Zürich und Aufnahmen in Maturitätsschulen, die gestützt auf ein

Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.

B. Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung

Zur Aufnahmeprüfung werden Schülerinnen und Schüler Zulassung zur

zugelassen, welche

Aufnahme-

prüfung

a. die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben,

b. die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben

und eine schriftliche Empfehlung ihrer Klassenlehrperson vorlegen, Ausbildung

c. eine gleichwertige Ausbildung besuchen oder besucht haben.

a. Anforderun-

gen an die

1 Zur ZAP2 werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, b. Anforderun-

welche die 2. Klasse oder 3. Klasse der zürcherischen Sekundarstufe gen an die

Schulstufe

oder die entsprechende Stufe einer gleichwertigen Ausbildung besu-

chen oder besucht haben.

2 Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen gymnasialen Maturi-

tätsschule sind im 10. oder 11. Schuljahr zur ZAP2 zugelassen.

3 Zur Aufnahmeprüfung für die IMS, FMS oder BMS zum Erwerb

der BM 1 werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche die

3. Klasse der zürcherischen Sekundarstufe oder die entsprechende Stufe

einer gleichwertigen Ausbildung besuchen oder besucht haben.

1 Schülerinnen und Schüler, die in die IMS aufgenommen wer- c. zusätzliche

den wollen, legen vor der Anmeldung einen Eignungstest ab. Die Schul- Anforderung

leitungen der IMS bestimmen den Eignungstest und das für die Prüfungs-

zulassung notwendige Ergebnis.

2 Der Eignungstest kann kostenpflichtig sein.

für die IMS

1 Die Schulleitung der Schule, in welche die Schülerin oder

der Schüler aufgenommen werden will, entscheidet über die Zulassung

zur Aufnahmeprüfung.

2 Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten

im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern.

d. Entscheid

über die

Zulassung

1. 1. 24-123

3

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

Einheitliche

Aufnahmeprüfungen

1 Folgende Schulen führen einheitliche Aufnahmeprüfungen

durch

a. die Kurzgymnasien und die HMS,

b. die FMS und die BMS für die BM 1,

c. die IMS,

d. die BMS für die BM 2.

2 Soweit möglich sind auch die Nachprüfungen einheitlich durchzu-

führen.

Anmeldung

a. Termine

1 Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung erfolgt im Schuljahr,

das dem Übertritt vorangeht, für

a. die IMS bis zum 30. September,

b. eine Kunst- und Sport-Klasse am Mathematisch-Naturwissenschaft-

lichen Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Klasse) bis zum 15. Ja-

nuar,

c. die übrigen Maturitätsschulen bis zum 10. Februar.

2 Die Anmeldung für die Prüfung gemäss § 21 Abs. 2 ist bis drei Tage

vor Prüfungsbeginn möglich.

3 Die Prüfungskommissionen veröffentlichen die Anmeldetermine.

b. mehrfache

Anmeldung

1 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 und die

ZAP3 ist zulässig.

2 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 ins Kurzgym-

nasium und in die HMS ist zulässig.

3 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP3 in die IMS,

FMS und BMS zum Erwerb der BM 1 ist zulässig.

c. Liceo artistico

Schülerinnen und Schüler, die ins Liceo artistico eintreten

wollen, geben bei der Anmeldung zur Prüfung an, wenn sie diese in ita-

lienischer Sprache ablegen wollen.

d. Unterlagen

Mit der Anmeldung sind insbesondere folgende Unterlagen

einzureichen

a. eine schriftliche Bestätigung der Vorleistungen, wenn diese bei der

Prüfungsnote berücksichtigt werden,

b. die Empfehlung der Klassenlehrperson bei Schülerinnen und Schü-

lern, welche die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen,

c. Gesuche um Nachteilsausgleich,

4

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

413.250.2

d. für die K+S-Klassen Unterlagen zur besonderen musikalischen, tän-

zerischen oder sportlichen Begabung der Schülerin oder des Schü-

lers nach Vorgabe der Schulleitung,

e. für die IMS die Ergebnisse des Eignungstests gemäss § 12.

1 Die Aufnahmeprüfungen finden zu folgenden Terminen des Prüfungs-

Schuljahres statt, das dem Übertritt vorangeht

a. für alle IMS gleichzeitig im Oktober,

b. für alle Kurzgymnasien und HMS gleichzeitig sowie für alle FMS und

BMS für die BM 1 gleichzeitig im März, in der Regel in den Kalen-

derwochen 10 oder 11,

c. für alle BMS für die BM 2 gleichzeitig rund zwei Wochen nach den

Prüfungen gemäss lit. b.

2 Die Aufnahmeprüfung für die FMS und die BMS für die BM 1 fin-

det in der gleichen Woche, aber nicht am gleichen Tag statt wie diejenige

für die Kurzgymnasien und die HMS.

3 Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.

termine

a. ordentliche

Termine

1 Für Schülerinnen und Schüler, die den Prüfungstermin fürb. ausserordent-

die Kurzgymnasien, HMS, IMS oder FMS entschuldigt nicht wahrneh- liche Termine

men konnten, findet möglichst bald eine Nachprüfung statt.

2 Im Juni findet eine Nachprüfung für die Aufnahme in die BMS statt

für Schülerinnen und Schüler, die

a. erst nach dem Anmeldetermin für den Prüfungstermin im März die

Voraussetzungen an die berufliche Grundbildung gemäss § 4 lit. a

erfüllen,

b. den ordentlichen Prüfungstermin für die BMS für die BM 1 oder

BM 2 entschuldigt nicht wahrnehmen konnten,

c. einen dreisemestrigen Bildungsgang zum Erwerb der BM 2 besuchen

wollen.

1 Der Bildungsrat legt die Prüfungsanforderungen fest.

und Veröffent-

lichung der

Termine

Prüfung

2 Die Fachkommissionen erstellen die Prüfungsaufgaben gestützt a. Inhalt

auf die Prüfungsanforderungen unter Einbezug von Lehrpersonen der

Sekundarstufe I.

1. 1. 24-123

5

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

b. Prüfungs-

fachbereiche

im Allgemeinen

c. Prüfungsfach-

bereiche für das

Liceo artistico

d. Eignungs-

abklärung für

K+S-Klassen

Durchführung

der Prüfung

a. Nachteils-

ausgleich

b. Verhinderung

Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile

a. Fachbereich Deutsch

1. Verfassen eines Textes

2. Sprachbetrachtung und Textverständnis

b. Fachbereich Mathematik

90 Minuten

45 Minuten

90 Minuten

1 Die Prüfung für die Aufnahme ins Liceo artistico kann in

italienischer Sprache abgelegt werden.

2 Die in italienischer Sprache abgelegte Aufnahmeprüfung umfasst

die folgenden Prüfungsteile

a. Fachbereich Italienisch

1. Verfassen eines Textes

2. Sprachbetrachtung und Textverständnis

b. Fachbereich Mathematik

90 Minuten

45 Minuten

90 Minuten

1 Für die Aufnahme in eine K+S-Klasse klären Kommissionen

die Eignung der Schülerinnen und Schüler im musikalischen, tänzeri-

schen oder sportlichen Bereich ab.

2 Die Kommissionen beantragen der Schulleitung die Aufnahme

oder Nichtaufnahme der einzelnen Schülerinnen und Schüler.

3 Die Kommissionen setzen sich aus Vertretungen des Mathematisch-

Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich und Fachperso-

nen aus dem musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich zu-

sammen.

1 Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Er-

schwernissen können der Schulleitung ein Gesuch stellen zur Anordnung

von Massnahmen, die dem Ausgleich der Erschwernisse an der Auf-

nahmeprüfung dienen (Nachteilsausgleich). Sie müssen die geltend ge-

machten Erschwernisse nachweisen.

2 Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz besonderer Hilfs-

mittel oder die Anordnung besonderer Rahmenbedingungen, damit die

Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers angemessen beur-

teilt werden kann.

3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt die Anforderungen

an den Nachweis fest.

1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingen-

den, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes

nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der

Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.

6

über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

413.250.2

2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe

geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches

Zeugnis ein.

3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt,

hat die Prüfung nicht bestanden.

4 Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder

erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem

die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

Die Schulleitung erklärt die Prüfung als nicht bestanden, wenn c. Unredlich-

eine Schülerin oder ein Schüler anlässlich der Prüfung unerlaubte Hilfs- keiten

mittel verwendet, zu verwenden versucht oder sonstige Unredlichkeiten

begeht.

9 1 Die Leitungen der Prüfungskommissionen legen mit den Prüfungs-

Leitungen der Fachkommissionen die Bewertungsskalen fest.

2 Für die Aufnahmeprüfungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. a gilt eine ein-

heitliche Bewertungsskala.

3 Für die Aufnahmeprüfungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. b werden sepa-

rate Bewertungsskalen erstellt.

4 Die Lehrpersonen der verschiedenen Maturitätsschulen bewerten

die Prüfungsleistungen. Sekundarlehrpersonen wirken nach Vorgaben

des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes als Expertinnen und Exper-

ten mit.

ergebnis

a. Allgemeines

1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile werden in Viertel- b. Prüfungs-

noten festgelegt.

2 Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fachbereich Deutsch bzw.

Italienisch werden gleich gewichtet. Die Note wird nicht gerundet.

3 Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten der Fachbereiche

Deutsch bzw. Italienisch und Mathematik.

4 Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet, wenn

die Vorleistungen nicht berücksichtigt werden. Sie wird nicht gerundet,

wenn die Vorleistungen berücksichtigt werden.

noten

Die Vorleistungen werden berücksichtigt beim Entscheid c. Berück-

über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die

a. im Zeitpunkt der Anmeldung die 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen

zürcherischen Sekundarstufe in der Abteilung A besuchen und

b. die für die Berechnung der Vorleistungsnote massgebenden Fach-

bereiche gemäss § 33 in der Anforderungsstufe I besuchen, sofern

Anforderungsstufen geführt werden.

sichtigung der

Vorleistungen

1. 1. 24-123

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413.250.2

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

d. Berechnung

der Vorleis-

tungsnote

e. Kurz-

gymnasien

f. HMS, IMS,

FMS und BMS

Entscheid über

die Aufnahme

a. Grundsatz

b. K+S-Klassen

1 Die Vorleistungsnote wird zu je einem Fünftel aus den

Noten der Fachbereiche Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch

sowie «Natur und Technik» berechnet. Massgebend ist das Zeugnis des

ersten Semesters des Schuljahres, in dem die Anmeldung erfolgt.

2 Die Vorleistungsnote für die Aufnahmeprüfung in die IMS wird

berechnet aus den Noten des Zeugnisses des zweiten Semesters des

Schuljahres, das der Aufnahmeprüfung vorangeht.

3 Die Vorleistungsnote wird nicht gerundet.

4 Die Klassenlehrperson bestätigt die Vorleistungen schriftlich.

1 Die Aufnahmeprüfung in ein Kurzgymnasium ist bestanden,

wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vorleistungsnote

mindestens 4,75 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Dezimal-

stellen gerundet.

2 Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksich-

tigt werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote min-

destens 4,5 beträgt.

1 Die Aufnahmeprüfung in die HMS, IMS, FMS und BMS ist

bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vor-

leistungsnote mindestens 4,5 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf

zwei Dezimalstellen gerundet.

2 Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksichtigt

werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote mindes-

tens 4,25 beträgt.

1 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt

in die entsprechende Maturitätsschule.

2 Die bestandene Prüfung gemäss § 25 berechtigt ausschliesslich zum

Eintritt ins Liceo artistico.

1 Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen

Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die Aufnahme in eine

K+S-Klasse aufgrund des Prüfungsergebnisses, der Eignungsabklärung

im musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich und nach Mass-

gabe der verfügbaren Plätze.

2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse. Schü-

lerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung bestanden haben,

aber nicht aufgenommen werden, sind berechtigt, in eine andere kanto-

nale gymnasiale Maturitätsschule einzutreten.

8

Über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

413.250.2

Die Schulleitungen der Maturitätsschulen entscheiden über c. zweisprachi-

die Aufnahme gestützt auf den Durchschnitt der Noten in den Fachberei- ger Maturitäts-

chen Deutsch und Mathematik. Massgebend sind

a. bei Schülerinnen und Schülern aus der Sekundarstufe: die Noten der

Aufnahmeprüfung,

b. bei Schülerinnen und Schülern aus der Unterstufe des Langgymna-

siums: die Noten des Februarzeugnisses der 2. Klasse der Unterstufe.

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen zweisprachigen

Maturitätsgang. Können nicht sämtliche Schülerinnen und Schüler auf-

genommen werden, werden Schülerinnen und Schüler der Unterstufe

des Langgymnasiums und der Sekundarstufe im Verhältnis der Schü-

lerinnen und Schüler der beiden Stufen, die diesen Maturitätsgang be-

suchen wollen, berücksichtigt.

gang

Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das Mitteilung des

Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätz- Aufnahme-

lich teilt sie den Entscheid über die Aufnahme in einen Maturitätsgang

gemäss §§ 37 und 38 mit.

Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den

Entscheid über die definitive Aufnahme mit.

entscheides

Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die Ein- Einsicht in die

sicht in die Prüfungen fest. Sie teilt den Schülerinnen und Schülern die- Prüfungen

sen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.

Von den Prüfungen dürfen Fotos erstellt werden. Für die Erstellung

von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.

Den Schülerinnen und Schülern steht während der Rekursfrist Ein-

sicht in die Prüfungen zu.

Nach bestandener Prüfung erfolgt der Schuleintritt

a. bei Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS im anschliessenden Schul-

jahr,

b. bei den BMS im anschliessenden oder dem darauf folgenden Schul-

jahr.

wiederholung

Eintrittstermin

1. 1. 24-123

9

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

C. Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung

Kurzgymnasien

a. nach der

2. Klasse

b. nach der

3. Klasse

c. in K+S-Klas-

sen

d. ausser-

kantonales

Zulassungs-

verfahren

HMS

IMS und FMS

1 Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse (10. Schuljahr) einer

öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse

der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertre-

ten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse

(11. Schuljahr) eintreten könnten.

2 Ihr Promotionsstand wird übernommen, und eine Repetition wird

berücksichtigt.

1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse (11. Schuljahr) einer

öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse

der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertreten,

wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten.

2 Die Aufnahme gilt als Repetition. Eine Versetzung ins Provisorium

am Ende des ersten Semesters der 3. Klasse wird berücksichtigt.

1 Es besteht kein Anspruch auf prüfungsfreie Aufnahme in

eine K+S-Klasse.

2 Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gym-

nasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme

in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach Mass-

gabe der verfügbaren Plätze.

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das

Zulassungsverfahren für eine öffentliche gymnasiale Maturitätsschule im

Anschluss an die Sekundarstufe erfolgreich durchlaufen haben, werden

prüfungsfrei aufgenommen.

1 Schülerinnen und Schüler ab der 2. Klasse (10. Schuljahr)

einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die

6. Klasse der Primarschule sowie Schülerinnen und Schüler einer öffent-

lichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe

werden prüfungsfrei in die HMS aufgenommen, sofern sie am Ende des

Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.9

2 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulas-

sungsverfahren für eine öffentliche HMS erfolgreich durchlaufen haben,

werden prüfungsfrei aufgenommen.

1 In eine IMS oder FMS werden prüfungsfrei aufgenommen

Schülerinnen und Schüler

a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die

6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr),

b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an

die Sekundarstufe,

10

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

c. einer öffentlichen HMS,

413.250.2

d. einer öffentlichen BMS oder einer eidgenössisch anerkannten BMS

mit Leistungsvereinbarung zum Erwerb der BM 1.

2 Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert

worden sein.

3 Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen IMS bzw. FMS werden

prüfungsfrei in eine öffentliche FMS bzw. IMS aufgenommen, sofern sie

am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.

4 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zu-

lassungsverfahren für eine öffentliche IMS oder eine öffentliche FMS

erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei in die entsprechende

Schule aufgenommen.

1 In die BMS zum Erwerb der BM 1 werden prüfungsfrei auf- BMS für die

genommen Schülerinnen und Schüler

a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an

die 6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr),

b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die

Sekundarstufe,

c. einer öffentlichen HMS,

d. einer öffentlichen IMS oder FMS.

2 Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert

worden sein.

8 1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS

zum Erwerb der BM 2 aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten

zwei Kalenderjahre

a. die BM 1 mit gleicher Ausrichtung abgebrochen oder

b. das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangt haben.

2 Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungs-

freie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum Ende

des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten der

beruflichen Grundbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset-

zes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungs-

gesetz, BBG5) abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Über-

einstimmung mit der Berechnung der Noten im Qualifikationsverfah-

ren nach Massgabe der jeweiligen Bildungsverordnung gemäss Art. 19

BBG.

BM 18

BMS

für die BM 2

a. Grundsatz

1. 1. 24-123

11

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

b. Ausrichtung

Wirtschaft und

Dienstleistun-

gen, Typ Wirt-

schaft

Ausserkantona-

les Zulassungs-

verfahren für

die BMS8

Anmeldung

Entscheid über

die Aufnahme

a. im

Allgemeinen

b. Liceo artistico

7 1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS

zum Erwerb der BM 2 mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistun-

gen, Typ Wirtschaft, aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zwei

Kalenderjahre die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ,

E-Profil, mit einem Durchschnitt von mindestens 4,5 der Fachnoten

Standardsprache, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache sowie Wirt-

schaft und Gesellschaft I und II abgeschlossen haben.

2 Liegen im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Zu-

lassung die entsprechenden EFZ-Fachnoten noch nicht vor, wird auf die

letzte Semesterzeugnisnote des jeweiligen Faches abgestellt. Das Fach

Wirtschaft und Gesellschaft zählt doppelt.

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das

Zulassungsverfahren für eine öffentliche BMS erfolgreich durchlaufen

haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

7 Für die Anmeldung zur Aufnahme ohne Aufnahmeprü-

fung gilt der Termin gemäss § 15 Abs. 1 lit. c.

3. Abschnitt: Aufnahme nach Beginn der 1. Klasse

1 Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder

nach Beginn der 1. Klasse in eine Maturitätsschule eintreten wollen, müs-

sen ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die

Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.

2 Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS nehmen Schülerinnen und

Schüler von entsprechenden öffentlichen Maturitätsschulen prüfungs-

frei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf. Kurzgymna-

sien nehmen zudem Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen gymnasi-

alen Maturitätsschulen mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule

prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf.

3 Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordent-

liche Aufnahmeprüfung ab.

1 Die Schulleitung des Liceo artistico kann für Schülerinnen

und Schüler eine Prüfung anordnen und Auflagen zur Nacharbeit im

Fachbereich Italienisch vorsehen, wenn dies aufgrund der Vorbildung

nötig erscheint.

2 Sie kann von Schülerinnen und Schülern aus italienischen Schulen

den Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache ver-

langen.

12

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

413.250.2

Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen c. K+S-Klassen

Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Auf-

nahme in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach

Massgabe der verfügbaren Plätze.

1 Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus dis-

ziplinarischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf

Aufnahme.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der Schule,

in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entscheidet über

die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung.

d. Aufnahme

nach disziplina-

rischem

Ausschluss

1 Schülerinnen und Schüler treten mit dem Promotionsstand Anrechnung

an ihrer bisherigen Schule in die Maturitätsschule ein. Repetitionen und von Repetitio-

Provisorien in den vor dem Übertritt besuchten Klassenstufen, die den nen, Provisorien

Klassenstufen der vierjährigen zürcherischen Maturitätsschulen entspre-

chen, werden angerechnet.

2 Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.

und Disziplinar-

massnahmen

1 Bei der Aufnahme in höhere Klassen und nach Beginn der Probezeit

1. Klasse gilt in der Regel eine Probezeit von einem Semester. Ausge-

nommen sind Aufnahmen gemäss §§ 52 Abs. 2 und 54.

2 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss

den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraus-

setzungen erfüllt sind. Wer sie erfüllt, wird definitiv aufgenommen.

1 Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern den Mitteilung des

Entscheid über die Aufnahme mit.

2 Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den

Entscheid über die definitive Aufnahme mit.

Aufnahme-

entscheides

1 Der Eintritt in eine Maturitätsschule muss spätestens ein Eintritts-

Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen.

2 Der Eintritt ins Liceo artistico und in K+S-Klassen muss spätestens

zwei Jahre vor der Abschlussprüfung erfolgen.

zeitpunkt

1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz Ausser-

können aufgenommen werden, wenn freie Ausbildungsplätze vorhanden

sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.

2 Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vor-

behalten.

kantonaler

Wohnsitz

1. 1. 24-123

13

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

Wiedereintritt

Schülerinnen und Schüler, die freiwillig aus der Maturitäts-

schule ausgetreten sind, legen bei einem Wiedereintritt in der Regel eine

ausserordentliche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung

ab. Eine Repetition und Provisorien werden angerechnet.

Aufnahmen aus

ausländischen

Bildungs-

systemen

Hospitantinnen

und

Hospitanten

Ausser-

ordentliche

Aufnahme-

prüfung

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

1 Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssyste-

men müssen ihre Vorbildung belegen.

2 Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. Sie

kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprü-

fung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufneh-

men.

3 Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem italie-

nischen Schulsystem ins Liceo artistico gelten §§ 25 und 53.

1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantinnen

und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und

in der Regel für längstens zwei Semester.

2 Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schü-

ler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten

Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotions-

bedingungen, werden sie aufgenommen. § 59 ist anwendbar.

1 Jede Maturitätsschule erstellt bei Vorliegen besonderer

Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch.

Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes

Semesters hin angesetzt werden.

2 §§ 27 ff., 39 und 40 gelten sinngemäss.

3 Für ausserordentliche Aufnahmeprüfungen wird eine angemessene

Gebühr erhoben.

5. Abschnitt: Rechtsmittel

1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei

der Bildungsdirektion angefochten werden.

2 Bei Anordnungen über die Vorleistungen oder die Verweigerung

der schriftlichen Empfehlung der Klassenlehrpersonen kann ein Ent-

scheid der Schulpflege verlangt werden.

14

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

413.250.2

3 Werden die Vorleistungen zusammen mit dem Entscheid über die

Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfah-

ren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss § 3 gelten

a. bis zum Eintrittsjahr 2023 der 1. Mai,

b. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Mai,

c. im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juni,

d. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juni,

e. im Eintrittsjahr 2027 der 1. Juli,

Stichtage für die

Altersgrenze

f. im Eintrittsjahr 2028 der 16. Juli.

die zentrale Aufnahmeprüfung absolvieren, gilt das bisherige Recht. jahr 2021/2022

1 OS 74, 358; Begründung siehe ABI 2019-04-12.

2 Inkrafttreten: 1. August 2022 (OS 76, 268).

3 LS 413.21.

4 LS 413.31.

5 SR 412.10.

6 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2021 (OS 76, 269; ABI 2021-06-11). In Kraft

seit 1. August 2022.

7 Eingefügt durch RRB vom 4. Mai 2022 (OS 77, 341; ABI 2022-05-13). In Kraft

seit 1. August 2022.

8 Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2022 (OS 77, 341; ABI 2022-05-13). In Kraft

seit 1. August 2022.

9 Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 2023 (OS 78, 466; ABI 2023-10-20). In

Kraft seit 1. Januar 2024.

1. 1. 24-123

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