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413.250.1 CH-ZH

Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule

33 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

Der Eintritt in die 1. Klasse ist aus der 6. Klasse der zürche- Vorbildung

rischen Primarschule möglich oder setzt eine gleichwertige Ausbildung

voraus. Schülerinnen und Schüler10 aus der 1. Klasse einer öffentlichen

zürcherischen Sekundarstufe oder einer gleichwertigen privaten oder

ausserkantonalen Schulstufe sind nicht zugelassen.

1 In Ausnahmefällen ist die vorzeitige Zulassung zur Auf- Vorzeitige Zulas-

nahmeprüfung ab der 5. Klasse der Primarschule möglich.

2 Die Schulleitung des zuständigen Gymnasiums entscheidet auf

Gesuch der Eltern und stützt sich dabei auf die Berichte und Empfeh-

lungen der vorgesehenen Stellen.

sung ab der 5. KI.

Ausnahmefälle

Gesuch und

Entscheid

3 Beim Überspringen der 6. Klasse der Primarschule erstellt die Verfahren

Lehrperson der 5. Klasse im Hinblick auf den Eintritt in die 1. Klasse

des Gymnasiums einen Bericht zuhanden des Schulpsychologischen

Dienstes. Dieser nimmt eine Abklärung vor. Gestützt auf die Berichte

gibt die Schulpflege eine Empfehlung zuhanden des Gymnasiums und

einer von der Bildungsdirektion bestimmten neutralen Abklärungs-

stelle ab. Die neutrale Abklärungsstelle gibt ihrerseits aufgrund einer

Überprüfung der bisherigen Untersuchungen und allfälliger Ergän-

zungen vor Ablauf der Anmeldefrist für die Aufnahmeprüfung ein

Gutachten zuhanden des Gymnasiums ab.

1 In die 1. Klasse werden nur Schülerinnen und Schüler zuge- Altersgrenze

lassen, die das 15. Altersjahr vor dem 1. August des Eintrittsjahres nicht

vollendet haben. Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das

entsprechend höhere Altersjahr.10

2 In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulas-

sung.

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1

413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R

Ausser-

kantonaler

Wohnsitz

9 1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz

können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen er-

füllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenüber-

nahme sichergestellt ist.

2 Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vor-

behalten.

Prüfungs-

termine

1 Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden im 2. Semes-

ter des Schuljahres statt.6

2 Jede Mittelschule erstellt bei Vorliegen besonderer Gründe ausser-

ordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch. Bei entsprechen-

der Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes Semesters hin

angesetzt werden.10

Anmeldegebühr

9 1 Die Anmeldegebühr für die ordentliche Aufnahmeprüfung

beträgt Fr. 50.

2 Für die ausserordentliche Aufnahmeprüfung wird eine angemes-

sene Gebühr erhoben.

Prüfungsart

10 Die Prüfungen finden an den einzelnen Schulen statt und

sind nicht öffentlich.

Anforderungen

Termine

a. Anmeldung

b. Prüfung

B. Aufnahme in die 1. Klasse

6 Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt

werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zür-

cherischen Primarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschluss-

programm für den Übertritt von der Primarstufe an zürcherische Mit-

telschulen massgebend.

Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung erfolgt bis zum

10. Februar im Schuljahr, das dem Übertritt vorangeht.

9 1 Die einheitlichen Aufnahmeprüfungen finden gleichzeitig

im März statt, in der Regel in den Kalenderwochen 10 oder 11.

2 Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.

3 Für Schülerinnen und Schüler, die den Prüfungstermin entschul-

digt nicht wahrnehmen konnten, findet möglichst bald eine Nachprü-

fung statt.

2

Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse - R 413.250.1

Die Prüfungskommission bestimmt die Termine und ver- c. Festlegung

öffentlicht diese rechtzeitig.

und Veröffent-

lichung

10 1 Die schriftliche Prüfung umfasst die folgenden Prüfungs- Prüfung

teile

a. Deutsch

1. Verfassen eines Textes

2. Sprachbetrachtung und Textverständnis

b. Mathematik

60 Minuten

45 Minuten

60 Minuten

2 Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch

Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen

zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen

bewertet, Primarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit.

8,9 1 Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Er- Durchführung

schwernissen können der Schulleitung ein Gesuch stellen zur Anord- der Prüfung

nung von Massnahmen, die dem Ausgleich der Erschwernisse an der a. Nachteils-

Aufnahmeprüfung dienen (Nachteilsausgleich). Sie müssen die geltend ausgleich

gemachten Erschwernisse nachweisen.

2 Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz besonderer Hilfs-

mittel oder die Anordnung besonderer Rahmenbedingungen, damit die

Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers angemessen beur-

teilt werden kann.

3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt die Anforderungen

an den Nachweis fest.

4 Das Gesuch ist spätestens mit der Anmeldung zur Aufnahmeprü-

fung einzureichen.

9 1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwin- b. Verhinderung

genden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrun-

des nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich

der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.

2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe

geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches

Zeugnis ein.

3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt,

hat die Prüfung nicht bestanden.

4 Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder

erkennbar waren, können nicht geltend gemacht werden, nachdem die

Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

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c. Unredlich-

keiten

Prüfungs-

ergebnis

a. Prüfungsnote

b. Berück-

sichtigung der

Erfahrungsnote

9 1 Die Schulleitung erklärt die Prüfung als nicht bestanden,

wenn eine Schülerin oder ein Schüler anlässlich der Prüfung unerlaubte

Hilfsmittel verwendet, zu verwenden versucht oder sonstige Unredlich-

keiten begeht.

2 Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten

im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern.

10 1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss § 8 Abs.1

werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt.

2 Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fach Deutsch werden gleich

gewichtet. Die Note wird nicht gerundet.

3 Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten in den Fächern

Deutsch und Mathematik. Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimal-

stellen gerundet, wenn die Erfahrungsnote nicht berücksichtigt wird.

Sie wird nicht gerundet, wenn die Erfahrungsnote berücksichtigt wird.

10 1 Für die Berechnung des Prüfungsergebnisses wird bei Schü-

lerinnen und Schülern, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 6. Klasse

einer öffentlichen zürcherischen oder entsprechenden ausserkantonalen

öffentlichen Primarschule besuchen, die Erfahrungsnote mitberücksich-

tigt.

2 Die Erfahrungsnote wird aus dem Durchschnitt der Noten in

Deutsch und Mathematik des Zeugnisses vor der Prüfung berechnet.

Die Note wird nicht gerundet.

3 Die Eltern lassen die Noten von der Lehrperson bestätigen und

reichen sie mit dem Anmeldeformular ein.7

c. Ergebnis mit

Erfahrungsnote

10 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der

Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,75 beträgt. Mass-

gebend ist die auf zwei Dezimalstellen gerundete Note.

d. Ergebnis

ohne Erfah-

rungsnote

10 Schülerinnen und Schüler, deren Erfahrungsnote nicht be-

rücksichtigt wird, haben die Prüfung bestanden, wenn die schriftliche

Prüfungsnote mindestens 4,5 beträgt.

Zweisprachiger

Maturitätsgang

9 1 Führt eine Schule für die ersten beiden Klassen einen zwei-

sprachigen Maturitätsgang, entscheidet die Schulleitung über die Auf-

nahme. Massgebend sind die Noten der Aufnahmeprüfung.

2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

Mitteilung des

Aufnahme-

entscheides

9 1 Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das

Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätz-

lich teilt sie den Entscheid über die Aufnahme in den zweisprachigen

Maturitätsgang mit.

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Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse - R 413.250.1

2 Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den

Entscheid über die definitive Aufnahme mit.

1 Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die Einsicht in die

Einsicht in die Prüfungen fest. Sie teilt den Schülerinnen und Schülern Prüfungen

diesen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.

2 Von den Prüfungen dürfen Fotos erstellt werden. Für die Erstel-

lung von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.

3 Den Schülerinnen und Schülern steht während der Rekursfrist Ein-

sicht in die Prüfungen zu.

10 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Eintritt aus

Zulassungsverfahren für eine öffentliche Mittelschule im Anschluss an Mittelschulen

die 6. Klasse der Primarschule erfolgreich durchlaufen haben, werden

prüfungsfrei aufgenommen.

1 Die Aufnahme erfolgt für eine Probezeit von einem Semes- Probezeit

ter. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss

Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.7

2 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die

Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.

C. Aufnahme nach Beginn der 1. Klasse10

10 1 Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder Voraus-

nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen setzungen

ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die

Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.

2 Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss

erfolgen.

3 Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus disziplina-

rischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf Auf-

nahme. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der

Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entschei-

det über die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung.

10 1 Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Mittelschulen Aufnahme-

mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule werden mit dem Pro- bedingungen

motionsstand an ihrer bisherigen Schule prüfungsfrei in die der Vorbil-

dung entsprechende Klassenstufe aufgenommen.

2 Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die der vier-

jährigen zürcherischen Mittelschule entsprechen, werden angerechnet.

Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.

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413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R

3 Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordent liche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung ab.

Probezeit § 18. Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im

Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel

einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent

gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbe

halten bleibt § 17 Abs. 1.

Wiedereintritt § 19. Schülerinnen und Schüler10, die ausgetreten sind, haben bei

ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach An

ordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und

allfällige Provisorien werden angerechnet.

D. Besondere Bestimmungen

Besondere

Umstände

10 1 Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme

besondere Umstände angemessen berücksichtigen.

2 Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Auf

nahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten

der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen ab

weichen.

Aufnahmen aus

ausländischen

Bildungs systemen

9 1 Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssys

temen müssen ihre Vorbildung belegen.

2 Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. Sie

kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprü

fung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufneh

men.

Hospitantinnen

und

Hospitanten

10 1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantin

nen und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung

und in der Regel für längstens zwei Semester.

2 Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schü

ler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten

Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotions

bedingungen, werden sie aufgenommen. Eine Aufnahme kann spätes

tens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen.

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Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse - R 413.250.1

E. Rechtsmittel

9 1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei

der Bildungsdirektion angefochten werden.

2 Bei Anordnungen über die Erfahrungsnoten kann ein Entscheid

der Schulpflege verlangt werden.

3 Werden die Erfahrungsnoten zusammen mit dem Entscheid über

die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekurs-

verfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schul-

pflege.

F. Schlussbestimmung

Kraft und ersetzt das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasial-

abteilungen I der Kantonsschulen vom 6. November 1973.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Juli 2005 (OS 60, 276)

Schüler, die im Schuljahr 2004/05 die Probezeit nicht bestanden

haben, werden im Schuljahr 2005/06 prüfungsfrei in die Probezeit auf-

genommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten

haben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juli 2008 (OS 63, 438)

Die am 28. Mai 2008 beschlossene Änderung von § 1 gilt nicht für

diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2007/08 die

6. Klasse der Primarschule besucht haben.

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413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. April 2019 (OS 74, 352)

Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss § 2 gelten

a. bis zum Eintrittsjahr 2021 der 1. Mai,

b. im Eintrittsjahr 2022 der 16. Mai,

c. im Eintrittsjahr 2023 der 1. Juni,

d. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Juni,

e. im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juli,

f. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juli.

8

1 OS 65, 90; Begründung siehe ABI 2010, 118.

2 Inkrafttreten: 1. März 2010.

3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März

2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates

vom 23. Juli 1985.

4 OS 63, 279.

5 LS 413.21.

6 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 569; ABI 2011, 1952). In Kraft

seit 22. August 2011.

7 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 139; ABI 2012, 289). In

Kraft seit 20. August 2012.

8 Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 139; ABI 2012, 289). In

Kraft seit 20. August 2012.

9 Eingefügt durch RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 352; ABI 2019-04-12). In Kraft

seit 1. August 2022 (OS 76, 267).

10 Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 352; ABI 2019-04-12). In Kraft

seit 1. August 2022 (OS 76, 267).

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