413.232
CH-ZH
Art. 4 : Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen (Sprachaufenthaltsreglement)
: Sprachaufenthaltsreglement
Art. 4 : Sprachaufenthaltsreglement
1 Nach einem Quartals- oder Semesteraufenthalt kehrt die Wiedereintritt
Schülerin oder der Schüler in die angestammte Klasse zurück.
a. Ohne Auf-
2 Nach einem Jahresaufenthalt kehrt die Schülerin oder der Schüler nahmeprüfung
in eine Klasse derjenigen Stufe zurück, in der sie oder er im Zeitpunkt
der Abreise war. Beträgt der Notendurchschnitt des letzten Semester-
zeugnisses vor der Abreise mindestens 4,75, kann die Schülerin oder
der Schüler in die angestammte Klasse zurückkehren.
1. 4. 12 - 76
1
413.232
Sprachaufenthaltsreglement
b. Mit Auf-
nahmeprüfung
Leistungs-
nachweis