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CH-ZH
Art. 3 : Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen (Sprachaufenthaltsreglement)
: Sprachaufenthaltsreglement
Art. 3 : Sprachaufenthaltsreglement
1 Voraussetzung für einen Sprachaufenthalt ist die definitive Bewilligung
Promotion im vorletzten Semesterzeugnis vor der Abreise.
2 Ausser bei Schülerinnen und Schülern des zweisprachigen Matu-
ritätsgangs ergibt die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 1 keinen
Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung. Die Schulleitung ent-
scheidet unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der ge-
suchstellenden Person. In Ausnahmefällen können auch schulbetrieb-
liche Gegebenheiten berücksichtigt werden.
3 Die Bewilligung wird unter der Auflage erteilt, dass während des
Sprachaufenthalts ein ordentlicher Schulbesuch an einem Gymnasium
oder an einer vergleichbaren Schule erfolgt.