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Art. 3 : Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen (Sprachaufenthaltsreglement)

: Sprachaufenthaltsreglement
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Art. 3 : Sprachaufenthaltsreglement

1 Voraussetzung für einen Sprachaufenthalt ist die definitive Bewilligung

Promotion im vorletzten Semesterzeugnis vor der Abreise.

2 Ausser bei Schülerinnen und Schülern des zweisprachigen Matu-

ritätsgangs ergibt die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 1 keinen

Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung. Die Schulleitung ent-

scheidet unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der ge-

suchstellenden Person. In Ausnahmefällen können auch schulbetrieb-

liche Gegebenheiten berücksichtigt werden.

3 Die Bewilligung wird unter der Auflage erteilt, dass während des

Sprachaufenthalts ein ordentlicher Schulbesuch an einem Gymnasium

oder an einer vergleichbaren Schule erfolgt.

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