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Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen (Sprachaufenthaltsreglement)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

: Sprachaufenthaltsreglement

Der Sprachaufenthalt dauert ein Semester oder ein Jahr. Im Dauer

Rahmen des zweisprachigen Maturitätsgangs ist ein Quartalsaufent-

halt möglich.

: Sprachaufenthaltsreglement

1 Die Schulleitung entscheidet über Gesuche um Bewilligung Gesuch

eines Sprachaufenthalts.

2 Sie legt die Termine für die Einreichung der schriftlich eingereich-

ten Gesuche fest.

: Sprachaufenthaltsreglement

1 Voraussetzung für einen Sprachaufenthalt ist die definitive Bewilligung

Promotion im vorletzten Semesterzeugnis vor der Abreise.

2 Ausser bei Schülerinnen und Schülern des zweisprachigen Matu-

ritätsgangs ergibt die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 1 keinen

Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung. Die Schulleitung ent-

scheidet unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der ge-

suchstellenden Person. In Ausnahmefällen können auch schulbetrieb-

liche Gegebenheiten berücksichtigt werden.

3 Die Bewilligung wird unter der Auflage erteilt, dass während des

Sprachaufenthalts ein ordentlicher Schulbesuch an einem Gymnasium

oder an einer vergleichbaren Schule erfolgt.

: Sprachaufenthaltsreglement

1 Nach einem Quartals- oder Semesteraufenthalt kehrt die Wiedereintritt

Schülerin oder der Schüler in die angestammte Klasse zurück.

a. Ohne Auf-

2 Nach einem Jahresaufenthalt kehrt die Schülerin oder der Schüler nahmeprüfung

in eine Klasse derjenigen Stufe zurück, in der sie oder er im Zeitpunkt

der Abreise war. Beträgt der Notendurchschnitt des letzten Semester-

zeugnisses vor der Abreise mindestens 4,75, kann die Schülerin oder

der Schüler in die angestammte Klasse zurückkehren.

1. 4. 12 - 76

1

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Sprachaufenthaltsreglement

b. Mit Auf-

nahmeprüfung

Leistungs-

nachweis

: Sprachaufenthaltsreglement

Der Wiedereintritt nach einem nicht bewilligten Sprachauf-

enthalt oder bei Nichterfüllen der Auflage gemäss § 3 Abs. 3 erfolgt

nach den Bestimmungen der entsprechenden Aufnahmereglemente.

: Sprachaufenthaltsreglement

nachzuweisen. Sie sind nicht promotionswirksam.

2

1 OS 67, 42; Begründung siehe ABI 2011, 3869.

2 Inkrafttreten: 1. Februar 2012.

3 LS 413.21.

4 LS 413.251.1.

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