Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen (Sprachaufenthaltsreglement)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Der Sprachaufenthalt dauert ein Semester oder ein Jahr. Im Dauer
Rahmen des zweisprachigen Maturitätsgangs ist ein Quartalsaufent-
halt möglich.
1 Die Schulleitung entscheidet über Gesuche um Bewilligung Gesuch
eines Sprachaufenthalts.
2 Sie legt die Termine für die Einreichung der schriftlich eingereich-
ten Gesuche fest.
1 Voraussetzung für einen Sprachaufenthalt ist die definitive Bewilligung
Promotion im vorletzten Semesterzeugnis vor der Abreise.
2 Ausser bei Schülerinnen und Schülern des zweisprachigen Matu-
ritätsgangs ergibt die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 1 keinen
Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung. Die Schulleitung ent-
scheidet unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der ge-
suchstellenden Person. In Ausnahmefällen können auch schulbetrieb-
liche Gegebenheiten berücksichtigt werden.
3 Die Bewilligung wird unter der Auflage erteilt, dass während des
Sprachaufenthalts ein ordentlicher Schulbesuch an einem Gymnasium
oder an einer vergleichbaren Schule erfolgt.
1 Nach einem Quartals- oder Semesteraufenthalt kehrt die Wiedereintritt
Schülerin oder der Schüler in die angestammte Klasse zurück.
a. Ohne Auf-
2 Nach einem Jahresaufenthalt kehrt die Schülerin oder der Schüler nahmeprüfung
in eine Klasse derjenigen Stufe zurück, in der sie oder er im Zeitpunkt
der Abreise war. Beträgt der Notendurchschnitt des letzten Semester-
zeugnisses vor der Abreise mindestens 4,75, kann die Schülerin oder
der Schüler in die angestammte Klasse zurückkehren.
1. 4. 12 - 76
1
413.232
Sprachaufenthaltsreglement
b. Mit Auf-
nahmeprüfung
Leistungs-
nachweis
Der Wiedereintritt nach einem nicht bewilligten Sprachauf-
enthalt oder bei Nichterfüllen der Auflage gemäss § 3 Abs. 3 erfolgt
nach den Bestimmungen der entsprechenden Aufnahmereglemente.
nachzuweisen. Sie sind nicht promotionswirksam.
2
1 OS 67, 42; Begründung siehe ABI 2011, 3869.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2012.
3 LS 413.21.
4 LS 413.251.1.