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413.231 CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über die Einführung von Gymnasialklassen für musisch und sportlich besonders begabte Jugendliche

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

413.231

Beschluss des Regierungsrates

über die Einführung von Gymnasialklassen

für musisch und sportlich besonders begabte

Jugendliche

(vom 20. Oktober 1999)1

Der Regierungsrat beschliesst

I. 1 Der Kanton führt ab Schuljahr 2000/01 Klassen für musisch

und sportlich besonders begabte Jugendliche (K+S Klassen).

2 Das Mathematisch-naturwissenschaftliche Gymnasium der Kan-

tonsschule Rämibühl Zürich wird mit der Führung der K+S Klassen

beauftragt.

II. In der Einführungsphase (bis Ende des Schuljahres 2004/05)

werden höchstens zwei Klassen mit maximal je 24 Schülerinnen und

Schülern pro Jahrgang gebildet.

III. Im Aufnahmeverfahren findet zusätzlich zur ordentlichen Auf-

nahmeprüfung eine Eignungsabklärung zum musischen oder sportlichen

Bereich statt. Diese erfolgt durch eine Kommission aus Fachleuten und

Lehrpersonen, die der Schulleitung Antrag stellt. Die Schulleitung ent-

scheidet aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung und

nach Massgabe der verfügbaren Plätze über die Aufnahme oder Nicht-

aufnahme.

IV. Zur Finanzierung der über die Schülerpauschale hinaus gehen-

den Mehrkosten wird für den Besuch der K+S Klassen ein Schulgeld

von Fr. 1400 pro Jahr erhoben.

V. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

1 OS 55, 502.

1.7.00 - 29

1

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