413.227
CH-ZH
Art. 9 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich
Art. 9
Der gesamtschweizerisch vom Eidgenössischen Departe-
ment des Innern und von der Schweizerischen Konferenz der kanto-
nalen Erziehungsdirektoren anerkannte Maturitätsausweis wird von
den zuständigen kantonalen Behörden in deutscher und italienischer
Sprache ausgestellt. Er enthält die Schlussnoten gemäss eidgenös-
sischem Recht und die Umrechnung der Gesamtpunktzahl in das
Punktesystem des italienischen Staatsexamens.
III. Organe