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Art. 9 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

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Art. 9

Der gesamtschweizerisch vom Eidgenössischen Departe-

ment des Innern und von der Schweizerischen Konferenz der kanto-

nalen Erziehungsdirektoren anerkannte Maturitätsausweis wird von

den zuständigen kantonalen Behörden in deutscher und italienischer

Sprache ausgestellt. Er enthält die Schlussnoten gemäss eidgenös-

sischem Recht und die Umrechnung der Gesamtpunktzahl in das

Punktesystem des italienischen Staatsexamens.

III. Organe

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