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CH-ZH
Art. 7 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich
Art. 7
1 Die italienische Partei verpflichtet sich, soweit von der
schweizerischen Partei verlangt, für den Intensivunterricht der italie-
nischen Sprache und Literatur sowie künstlerischer Fächer in italie-
nischer Sprache (Malerei, plastisches Gestalten und Architekturzeich-
nen) acht gewählte Lehrkräfte zu entsenden.
2 Die italienischen Lehrpersonen sind Teil des Lehrkörpers des
zweisprachigen Liceo Artistico mit den gleichen Rechten und Pflich-
ten wie die schweizerischen Lehrpersonen. Sie nehmen insbesondere
an der Schulentwicklung und an der Leistungsbeurteilung sämtlicher
Schülerinnen und Schüler teil.