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Art. 7 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

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Art. 7

1 Die italienische Partei verpflichtet sich, soweit von der

schweizerischen Partei verlangt, für den Intensivunterricht der italie-

nischen Sprache und Literatur sowie künstlerischer Fächer in italie-

nischer Sprache (Malerei, plastisches Gestalten und Architekturzeich-

nen) acht gewählte Lehrkräfte zu entsenden.

2 Die italienischen Lehrpersonen sind Teil des Lehrkörpers des

zweisprachigen Liceo Artistico mit den gleichen Rechten und Pflich-

ten wie die schweizerischen Lehrpersonen. Sie nehmen insbesondere

an der Schulentwicklung und an der Leistungsbeurteilung sämtlicher

Schülerinnen und Schüler teil.

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