Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.227 CH-ZH

Art. 6 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

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Art. 6

Das Liceo Artistico fördert die Zweisprachigkeit seiner

Schülerinnen und Schüler über

den intensiven Unterricht der deutschen und der italienischen

Sprache,

die Anwendung beider Sprachen in weiteren Fächern gemäss

Lehrplan,

zwei Studienwochen in Italien während den ersten vier Schuljahren.

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Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb

413.227

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