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CH-ZH
Art. 6 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich
Art. 6
Das Liceo Artistico fördert die Zweisprachigkeit seiner
Schülerinnen und Schüler über
den intensiven Unterricht der deutschen und der italienischen
Sprache,
die Anwendung beider Sprachen in weiteren Fächern gemäss
Lehrplan,
zwei Studienwochen in Italien während den ersten vier Schuljahren.
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Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb
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