413.227
CH-ZH
Art. 5 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich
Art. 5
Die italienische Partei kann eine Schulinspektorin oder
einen Schulinspektor an die Maturitätsprüfungen entsenden. Diese
oder dieser verfolgt die Prüfungen und erstattet den italienischen
Behörden Bericht.
II. Unterricht