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Art. 5 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

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Art. 5

Die italienische Partei kann eine Schulinspektorin oder

einen Schulinspektor an die Maturitätsprüfungen entsenden. Diese

oder dieser verfolgt die Prüfungen und erstattet den italienischen

Behörden Bericht.

II. Unterricht

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