413.227
CH-ZH
Art. 4 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich
Art. 4
Der Ausbildungsgang des Liceo Artistico basiert auf dem
vom Bildungsrat des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den italie-
nischen Behörden erlassenen Lehrplan. Ein Aufnahme- und ein
Maturitätsprüfungsreglement werden in gegenseitigem Einvernehmen
ausgearbeitet und von den zuständigen schweizerischen Behörden
erlassen. Gleiches gilt für zukünftige Anderungen der Reglemente.