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Art. 4 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

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Art. 4

Der Ausbildungsgang des Liceo Artistico basiert auf dem

vom Bildungsrat des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den italie-

nischen Behörden erlassenen Lehrplan. Ein Aufnahme- und ein

Maturitätsprüfungsreglement werden in gegenseitigem Einvernehmen

ausgearbeitet und von den zuständigen schweizerischen Behörden

erlassen. Gleiches gilt für zukünftige Anderungen der Reglemente.

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