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Art. 3 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

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Art. 3

In die erste Klasse des Liceo Artistico werden nach bestan-

dener Aufnahmeprüfung und Eignungsabklärung in den gestalterischen

Fächern Absolventinnen und Absolventen der 2. Klasse der schweize-

rischen Sekundarschule bzw. der italienischen Scuola media (mit dem

Schulabschluss der Licenza media) aufgenommen.

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