413.227
CH-ZH
Art. 3 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich
Art. 3
In die erste Klasse des Liceo Artistico werden nach bestan-
dener Aufnahmeprüfung und Eignungsabklärung in den gestalterischen
Fächern Absolventinnen und Absolventen der 2. Klasse der schweize-
rischen Sekundarschule bzw. der italienischen Scuola media (mit dem
Schulabschluss der Licenza media) aufgenommen.