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Art. 2 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

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Art. 2

Der fünfjährige Ausbildungsgang am Liceo Artistico führt

zu einer in der Schweiz vom Eidgenössischen Departement des Innern

und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs-

direktoren anerkannten Maturität des musischen Profils und gewährt

den Zugang zu sämtlichen italienischen und schweizerischen Universi-

täten sowie zu den italienischen Kunstakademien und weiteren höhe-

ren Institutionen der tertiären Bildungsstufe. Bei der Aufnahme in die

besagten Institutionen sind die Absolventinnen und Absolventen des

Liceo Artistico dispensiert von Sprachkenntnisprüfungen, und sie kön-

nen sich unabhängig von allfälligen Einschränkungen für ausländische

Studierende einschreiben.

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