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CH-ZH
Art. 2 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich
Art. 2
Der fünfjährige Ausbildungsgang am Liceo Artistico führt
zu einer in der Schweiz vom Eidgenössischen Departement des Innern
und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs-
direktoren anerkannten Maturität des musischen Profils und gewährt
den Zugang zu sämtlichen italienischen und schweizerischen Universi-
täten sowie zu den italienischen Kunstakademien und weiteren höhe-
ren Institutionen der tertiären Bildungsstufe. Bei der Aufnahme in die
besagten Institutionen sind die Absolventinnen und Absolventen des
Liceo Artistico dispensiert von Sprachkenntnisprüfungen, und sie kön-
nen sich unabhängig von allfälligen Einschränkungen für ausländische
Studierende einschreiben.