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Art. 14 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

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Art. 14

1 Die vorliegende Vereinbarung tritt am Datum des

Erhaltens der zweiten Notifikation der Parteien über den Abschluss

des dazu vorgesehenen internen Verfahrens in Kraft³.

2 Die Vereinbarung wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlos-

sen. Sie wird stillschweigend um jeweils die gleiche Dauer erneuert,

wenn keine Kündigung vorliegt. Eine Kündigung der Vereinbarung ist

unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende

eines jeden Schuljahrs möglich. Im Falle der Kündigung muss die Mög-

lichkeit der Fortsetzung der Ausbildung für die Schülerinnen und

Schüler am Liceo Artistico oder einer anderen kantonalen Mittel-

schule gewährleistet werden.

4

1 OS 61, 67.

2 LS 413.228.

3 In Kraft seit 16. Januar 2006.

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