413.227
CH-ZH
Art. 14 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich
Art. 14
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt am Datum des
Erhaltens der zweiten Notifikation der Parteien über den Abschluss
des dazu vorgesehenen internen Verfahrens in Kraft³.
2 Die Vereinbarung wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlos-
sen. Sie wird stillschweigend um jeweils die gleiche Dauer erneuert,
wenn keine Kündigung vorliegt. Eine Kündigung der Vereinbarung ist
unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende
eines jeden Schuljahrs möglich. Im Falle der Kündigung muss die Mög-
lichkeit der Fortsetzung der Ausbildung für die Schülerinnen und
Schüler am Liceo Artistico oder einer anderen kantonalen Mittel-
schule gewährleistet werden.
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1 OS 61, 67.
2 LS 413.228.
3 In Kraft seit 16. Januar 2006.