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Art. 13 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

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Art. 13

Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit im gegen-

seitigen Einverständnis geändert werden. Die Anderungen treten

entsprechend dem Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 1 in Kraft. Streitig-

keiten hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung der vorliegen-

den Vereinbarung werden auf diplomatischem Weg bereinigt.

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