413.227
CH-ZH
Art. 13 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich
Art. 13
Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit im gegen-
seitigen Einverständnis geändert werden. Die Anderungen treten
entsprechend dem Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 1 in Kraft. Streitig-
keiten hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung der vorliegen-
den Vereinbarung werden auf diplomatischem Weg bereinigt.