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Art. 12 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

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Art. 12

Die Parteien vereinbaren, gemeinsam eine regelmässige,

mindestens alle fünf Jahre stattfindende Überprüfung des Betriebs des

Liceo Artistico gemäss der vorliegenden Vereinbarung und den gelten-

den kantonalen Bestimmungen vorzunehmen. Daraus resultierende

Änderungen, Aktualisierungen und Verbesserungen können, sofern sie

keine Änderung der Vereinbarung oder der Reglemente nötig machen,

auf brieflichem Weg zwischen der Bildungsdirektion des Kantons

Zürich und dem örtlichen Generalkonsulat vorgenommen werden.

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