413.227
CH-ZH
Art. 11 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich
Art. 11
Die zuständige kantonale Behörde ernennt die Schul-
leiterin bzw. den Schulleiter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung
gemäss den kantonalen Vorgaben. Die italienische Partei ernennt eine
gewählte Lehrperson zum Mitglied der Schulleitung (zweite Stell-
vertretung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters) mit der Aufgabe, die
Kontakte zu den italienischen Behörden und Institutionen zu pflegen.
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413.227 Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb
IV. Schlussbestimmungen