Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.227 CH-ZH

Art. 11 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11

Die zuständige kantonale Behörde ernennt die Schul-

leiterin bzw. den Schulleiter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung

gemäss den kantonalen Vorgaben. Die italienische Partei ernennt eine

gewählte Lehrperson zum Mitglied der Schulleitung (zweite Stell-

vertretung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters) mit der Aufgabe, die

Kontakte zu den italienischen Behörden und Institutionen zu pflegen.

1.4.06 - 52

3

413.227 Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb

IV. Schlussbestimmungen

← Art. 10 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich Art. 12 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →