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Art. 10 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

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Art. 10

Die zuständige kantonale Behörde setzt für das zwei-

sprachige Liceo Artistico eine Schulkommission ein, welche die Schul-

führung und die pädagogisch-didaktische Entwicklung der Schule

beratend und überwachend begleitet. In dieser Kommission nehmen

zwei vom italienischen Generalkonsulat ernannte Vertreterinnen bzw.

Vertreter Einsitz, von welchen eine bzw. einer das Amt der Vizepräsi-

dentin bzw. des Vizepräsidenten der Kommission bekleidet. Sämtliche

Mitglieder der Kommission werden für eine von der zuständigen kan-

tonalen Behörde festgelegte Amtsdauer ernannt.

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