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CH-ZH
Art. 10 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich
Art. 10
Die zuständige kantonale Behörde setzt für das zwei-
sprachige Liceo Artistico eine Schulkommission ein, welche die Schul-
führung und die pädagogisch-didaktische Entwicklung der Schule
beratend und überwachend begleitet. In dieser Kommission nehmen
zwei vom italienischen Generalkonsulat ernannte Vertreterinnen bzw.
Vertreter Einsitz, von welchen eine bzw. einer das Amt der Vizepräsi-
dentin bzw. des Vizepräsidenten der Kommission bekleidet. Sämtliche
Mitglieder der Kommission werden für eine von der zuständigen kan-
tonalen Behörde festgelegte Amtsdauer ernannt.