Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.227 CH-ZH

Art. 1 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

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Art. 1

Die Parteien bekräftigen den Willen, beim Betrieb des

schweizerisch-italienischen Liceo Artistico zusammenzuarbeiten. Die

vom Kanton Zürich mit Unterstützung durch die italienische Partei

geführte Mittelschule bietet einen fünfjährigen, zweisprachigen und

bikulturellen Maturitätsausbildungsgang des musischen Profils an.

1.4.06 - 52

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413.227 Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich Art. 2 →

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