Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Die Parteien bekräftigen den Willen, beim Betrieb des
schweizerisch-italienischen Liceo Artistico zusammenzuarbeiten. Die
vom Kanton Zürich mit Unterstützung durch die italienische Partei
geführte Mittelschule bietet einen fünfjährigen, zweisprachigen und
bikulturellen Maturitätsausbildungsgang des musischen Profils an.
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413.227 Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb
Der fünfjährige Ausbildungsgang am Liceo Artistico führt
zu einer in der Schweiz vom Eidgenössischen Departement des Innern
und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs-
direktoren anerkannten Maturität des musischen Profils und gewährt
den Zugang zu sämtlichen italienischen und schweizerischen Universi-
täten sowie zu den italienischen Kunstakademien und weiteren höhe-
ren Institutionen der tertiären Bildungsstufe. Bei der Aufnahme in die
besagten Institutionen sind die Absolventinnen und Absolventen des
Liceo Artistico dispensiert von Sprachkenntnisprüfungen, und sie kön-
nen sich unabhängig von allfälligen Einschränkungen für ausländische
Studierende einschreiben.
In die erste Klasse des Liceo Artistico werden nach bestan-
dener Aufnahmeprüfung und Eignungsabklärung in den gestalterischen
Fächern Absolventinnen und Absolventen der 2. Klasse der schweize-
rischen Sekundarschule bzw. der italienischen Scuola media (mit dem
Schulabschluss der Licenza media) aufgenommen.
Der Ausbildungsgang des Liceo Artistico basiert auf dem
vom Bildungsrat des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den italie-
nischen Behörden erlassenen Lehrplan. Ein Aufnahme- und ein
Maturitätsprüfungsreglement werden in gegenseitigem Einvernehmen
ausgearbeitet und von den zuständigen schweizerischen Behörden
erlassen. Gleiches gilt für zukünftige Anderungen der Reglemente.
Die italienische Partei kann eine Schulinspektorin oder
einen Schulinspektor an die Maturitätsprüfungen entsenden. Diese
oder dieser verfolgt die Prüfungen und erstattet den italienischen
Behörden Bericht.
II. Unterricht
Das Liceo Artistico fördert die Zweisprachigkeit seiner
Schülerinnen und Schüler über
den intensiven Unterricht der deutschen und der italienischen
Sprache,
die Anwendung beider Sprachen in weiteren Fächern gemäss
Lehrplan,
zwei Studienwochen in Italien während den ersten vier Schuljahren.
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Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb
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1 Die italienische Partei verpflichtet sich, soweit von der
schweizerischen Partei verlangt, für den Intensivunterricht der italie-
nischen Sprache und Literatur sowie künstlerischer Fächer in italie-
nischer Sprache (Malerei, plastisches Gestalten und Architekturzeich-
nen) acht gewählte Lehrkräfte zu entsenden.
2 Die italienischen Lehrpersonen sind Teil des Lehrkörpers des
zweisprachigen Liceo Artistico mit den gleichen Rechten und Pflich-
ten wie die schweizerischen Lehrpersonen. Sie nehmen insbesondere
an der Schulentwicklung und an der Leistungsbeurteilung sämtlicher
Schülerinnen und Schüler teil.
Die italienische Partei kann durch Lieferung von didak-
tischem Material Beiträge an den Betrieb des Liceo Artistico erbringen.
Der gesamtschweizerisch vom Eidgenössischen Departe-
ment des Innern und von der Schweizerischen Konferenz der kanto-
nalen Erziehungsdirektoren anerkannte Maturitätsausweis wird von
den zuständigen kantonalen Behörden in deutscher und italienischer
Sprache ausgestellt. Er enthält die Schlussnoten gemäss eidgenös-
sischem Recht und die Umrechnung der Gesamtpunktzahl in das
Punktesystem des italienischen Staatsexamens.
III. Organe
Die zuständige kantonale Behörde setzt für das zwei-
sprachige Liceo Artistico eine Schulkommission ein, welche die Schul-
führung und die pädagogisch-didaktische Entwicklung der Schule
beratend und überwachend begleitet. In dieser Kommission nehmen
zwei vom italienischen Generalkonsulat ernannte Vertreterinnen bzw.
Vertreter Einsitz, von welchen eine bzw. einer das Amt der Vizepräsi-
dentin bzw. des Vizepräsidenten der Kommission bekleidet. Sämtliche
Mitglieder der Kommission werden für eine von der zuständigen kan-
tonalen Behörde festgelegte Amtsdauer ernannt.
Die zuständige kantonale Behörde ernennt die Schul-
leiterin bzw. den Schulleiter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung
gemäss den kantonalen Vorgaben. Die italienische Partei ernennt eine
gewählte Lehrperson zum Mitglied der Schulleitung (zweite Stell-
vertretung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters) mit der Aufgabe, die
Kontakte zu den italienischen Behörden und Institutionen zu pflegen.
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IV. Schlussbestimmungen
Die Parteien vereinbaren, gemeinsam eine regelmässige,
mindestens alle fünf Jahre stattfindende Überprüfung des Betriebs des
Liceo Artistico gemäss der vorliegenden Vereinbarung und den gelten-
den kantonalen Bestimmungen vorzunehmen. Daraus resultierende
Änderungen, Aktualisierungen und Verbesserungen können, sofern sie
keine Änderung der Vereinbarung oder der Reglemente nötig machen,
auf brieflichem Weg zwischen der Bildungsdirektion des Kantons
Zürich und dem örtlichen Generalkonsulat vorgenommen werden.
Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit im gegen-
seitigen Einverständnis geändert werden. Die Anderungen treten
entsprechend dem Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 1 in Kraft. Streitig-
keiten hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung der vorliegen-
den Vereinbarung werden auf diplomatischem Weg bereinigt.
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt am Datum des
Erhaltens der zweiten Notifikation der Parteien über den Abschluss
des dazu vorgesehenen internen Verfahrens in Kraft³.
2 Die Vereinbarung wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlos-
sen. Sie wird stillschweigend um jeweils die gleiche Dauer erneuert,
wenn keine Kündigung vorliegt. Eine Kündigung der Vereinbarung ist
unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende
eines jeden Schuljahrs möglich. Im Falle der Kündigung muss die Mög-
lichkeit der Fortsetzung der Ausbildung für die Schülerinnen und
Schüler am Liceo Artistico oder einer anderen kantonalen Mittel-
schule gewährleistet werden.
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1 OS 61, 67.
2 LS 413.228.
3 In Kraft seit 16. Januar 2006.