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413.227 CH-ZH

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischitalienischen Liceo Artistico Zürich

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Die Parteien bekräftigen den Willen, beim Betrieb des

schweizerisch-italienischen Liceo Artistico zusammenzuarbeiten. Die

vom Kanton Zürich mit Unterstützung durch die italienische Partei

geführte Mittelschule bietet einen fünfjährigen, zweisprachigen und

bikulturellen Maturitätsausbildungsgang des musischen Profils an.

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413.227 Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb

Der fünfjährige Ausbildungsgang am Liceo Artistico führt

zu einer in der Schweiz vom Eidgenössischen Departement des Innern

und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs-

direktoren anerkannten Maturität des musischen Profils und gewährt

den Zugang zu sämtlichen italienischen und schweizerischen Universi-

täten sowie zu den italienischen Kunstakademien und weiteren höhe-

ren Institutionen der tertiären Bildungsstufe. Bei der Aufnahme in die

besagten Institutionen sind die Absolventinnen und Absolventen des

Liceo Artistico dispensiert von Sprachkenntnisprüfungen, und sie kön-

nen sich unabhängig von allfälligen Einschränkungen für ausländische

Studierende einschreiben.

In die erste Klasse des Liceo Artistico werden nach bestan-

dener Aufnahmeprüfung und Eignungsabklärung in den gestalterischen

Fächern Absolventinnen und Absolventen der 2. Klasse der schweize-

rischen Sekundarschule bzw. der italienischen Scuola media (mit dem

Schulabschluss der Licenza media) aufgenommen.

Der Ausbildungsgang des Liceo Artistico basiert auf dem

vom Bildungsrat des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den italie-

nischen Behörden erlassenen Lehrplan. Ein Aufnahme- und ein

Maturitätsprüfungsreglement werden in gegenseitigem Einvernehmen

ausgearbeitet und von den zuständigen schweizerischen Behörden

erlassen. Gleiches gilt für zukünftige Anderungen der Reglemente.

Die italienische Partei kann eine Schulinspektorin oder

einen Schulinspektor an die Maturitätsprüfungen entsenden. Diese

oder dieser verfolgt die Prüfungen und erstattet den italienischen

Behörden Bericht.

II. Unterricht

Das Liceo Artistico fördert die Zweisprachigkeit seiner

Schülerinnen und Schüler über

den intensiven Unterricht der deutschen und der italienischen

Sprache,

die Anwendung beider Sprachen in weiteren Fächern gemäss

Lehrplan,

zwei Studienwochen in Italien während den ersten vier Schuljahren.

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Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb

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1 Die italienische Partei verpflichtet sich, soweit von der

schweizerischen Partei verlangt, für den Intensivunterricht der italie-

nischen Sprache und Literatur sowie künstlerischer Fächer in italie-

nischer Sprache (Malerei, plastisches Gestalten und Architekturzeich-

nen) acht gewählte Lehrkräfte zu entsenden.

2 Die italienischen Lehrpersonen sind Teil des Lehrkörpers des

zweisprachigen Liceo Artistico mit den gleichen Rechten und Pflich-

ten wie die schweizerischen Lehrpersonen. Sie nehmen insbesondere

an der Schulentwicklung und an der Leistungsbeurteilung sämtlicher

Schülerinnen und Schüler teil.

Der gesamtschweizerisch vom Eidgenössischen Departe-

ment des Innern und von der Schweizerischen Konferenz der kanto-

nalen Erziehungsdirektoren anerkannte Maturitätsausweis wird von

den zuständigen kantonalen Behörden in deutscher und italienischer

Sprache ausgestellt. Er enthält die Schlussnoten gemäss eidgenös-

sischem Recht und die Umrechnung der Gesamtpunktzahl in das

Punktesystem des italienischen Staatsexamens.

III. Organe

Die zuständige kantonale Behörde setzt für das zwei-

sprachige Liceo Artistico eine Schulkommission ein, welche die Schul-

führung und die pädagogisch-didaktische Entwicklung der Schule

beratend und überwachend begleitet. In dieser Kommission nehmen

zwei vom italienischen Generalkonsulat ernannte Vertreterinnen bzw.

Vertreter Einsitz, von welchen eine bzw. einer das Amt der Vizepräsi-

dentin bzw. des Vizepräsidenten der Kommission bekleidet. Sämtliche

Mitglieder der Kommission werden für eine von der zuständigen kan-

tonalen Behörde festgelegte Amtsdauer ernannt.

Die zuständige kantonale Behörde ernennt die Schul-

leiterin bzw. den Schulleiter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung

gemäss den kantonalen Vorgaben. Die italienische Partei ernennt eine

gewählte Lehrperson zum Mitglied der Schulleitung (zweite Stell-

vertretung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters) mit der Aufgabe, die

Kontakte zu den italienischen Behörden und Institutionen zu pflegen.

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IV. Schlussbestimmungen

Die Parteien vereinbaren, gemeinsam eine regelmässige,

mindestens alle fünf Jahre stattfindende Überprüfung des Betriebs des

Liceo Artistico gemäss der vorliegenden Vereinbarung und den gelten-

den kantonalen Bestimmungen vorzunehmen. Daraus resultierende

Änderungen, Aktualisierungen und Verbesserungen können, sofern sie

keine Änderung der Vereinbarung oder der Reglemente nötig machen,

auf brieflichem Weg zwischen der Bildungsdirektion des Kantons

Zürich und dem örtlichen Generalkonsulat vorgenommen werden.

Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit im gegen-

seitigen Einverständnis geändert werden. Die Anderungen treten

entsprechend dem Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 1 in Kraft. Streitig-

keiten hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung der vorliegen-

den Vereinbarung werden auf diplomatischem Weg bereinigt.

1 Die vorliegende Vereinbarung tritt am Datum des

Erhaltens der zweiten Notifikation der Parteien über den Abschluss

des dazu vorgesehenen internen Verfahrens in Kraft³.

2 Die Vereinbarung wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlos-

sen. Sie wird stillschweigend um jeweils die gleiche Dauer erneuert,

wenn keine Kündigung vorliegt. Eine Kündigung der Vereinbarung ist

unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende

eines jeden Schuljahrs möglich. Im Falle der Kündigung muss die Mög-

lichkeit der Fortsetzung der Ausbildung für die Schülerinnen und

Schüler am Liceo Artistico oder einer anderen kantonalen Mittel-

schule gewährleistet werden.

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1 OS 61, 67.

2 LS 413.228.

3 In Kraft seit 16. Januar 2006.

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