413.222
CH-ZH
Art. 9 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 9
Beschwerden über den Unterricht sind an die betreffende
Lehrperson zu richten.
Die Klassenlehrperson ist bei einem Konflikt zwischen Studieren-
den und einer Lehrperson erste Vermittlungsinstanz, wenn das
Gespräch zwischen den beiden Betroffenen erfolglos war.3
Bleiben Meinungsverschiedenheiten bestehen, so kann unter
gleichzeitiger Orientierung der Lehrperson eine Beschwerde an die
Schulleitung gerichtet werden.