Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 9 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 9

Beschwerden über den Unterricht sind an die betreffende

Lehrperson zu richten.

Die Klassenlehrperson ist bei einem Konflikt zwischen Studieren-

den und einer Lehrperson erste Vermittlungsinstanz, wenn das

Gespräch zwischen den beiden Betroffenen erfolglos war.3

Bleiben Meinungsverschiedenheiten bestehen, so kann unter

gleichzeitiger Orientierung der Lehrperson eine Beschwerde an die

Schulleitung gerichtet werden.

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