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Art. 8 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 8

Zeitlich begrenzte Dispensationen von einzelnen Fächern

oder Veranstaltungen werden von der Schulleitung in der Regel auf

Antrag der Lehrperson des betreffenden Faches erteilt.

Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrperson den Studierenden

Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere Beurlaubung ist die

Schulleitung zuständig.4

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