413.222
CH-ZH
Art. 8 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 8
Zeitlich begrenzte Dispensationen von einzelnen Fächern
oder Veranstaltungen werden von der Schulleitung in der Regel auf
Antrag der Lehrperson des betreffenden Faches erteilt.
Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrperson den Studierenden
Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere Beurlaubung ist die
Schulleitung zuständig.4