413.222
CH-ZH
Art. 6 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 6
Für die Unterrichtszeiten sind die durch Anschlag bekannt
gegebenen Stundenpläne einschliesslich der jeweils von der Schul-
leitung getroffenen Anderungen massgebend.
Die Termine der übrigen Veranstaltungen werden für jedes Semes-
ter von der Schulleitung festgelegt oder genehmigt.