413.222
CH-ZH
Art. 5b : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 5b
3 Droht Nichtbeurteilbarkeit, hat die Lehrperson die
Pflicht, die Studierenden vor der Notenabgabe auf die Situation hin-
zuweisen. Das Gespräch ist zu protokollieren.