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Art. 5b : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 5b

3 Droht Nichtbeurteilbarkeit, hat die Lehrperson die

Pflicht, die Studierenden vor der Notenabgabe auf die Situation hin-

zuweisen. Das Gespräch ist zu protokollieren.

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