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Art. 5a : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 5a

3 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, zu Beginn des Semes-

ters oder des Vorkurses die Klassen darüber zu orientieren, welche

Prüfungen und welche Beteiligung am mündlichen Unterricht für die

Beurteilbarkeit notwendig sind. Für die Beurteilbarkeit sind mindes-

tens drei Leistungsbewertungen erforderlich.

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