413.222
CH-ZH
Art. 5a : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 5a
3 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, zu Beginn des Semes-
ters oder des Vorkurses die Klassen darüber zu orientieren, welche
Prüfungen und welche Beteiligung am mündlichen Unterricht für die
Beurteilbarkeit notwendig sind. Für die Beurteilbarkeit sind mindes-
tens drei Leistungsbewertungen erforderlich.