413.222
CH-ZH
Art. 5 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 5
Das Stoffprogramm richtet sich nach dem Lehrplan. Zu Programm und
Beginn eines Semesters orientieren die Lehrpersonen jedes Faches Prüfungen
ihre Klasse über das Stoffprogramm, die schriftlichen Prüfungen und
die Art der Beurteilung der mündlichen Leistungen. Die Studierenden
haben das Recht, den Lehrpersonen Anregungen zu unterbreiten.4
Zwecks Koordination werden die Prüfungsdaten mit der Klasse
abgesprochen sowie langfristige und umfangreiche Arbeiten in eine
Terminliste eingetragen.
1.1.06-51
1
413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Beurteilbarkeit
Nichtbeurteil-
barkeit
Unterrichts-
zeiten
Unterrichts-
besuch
Dispensation
vom Unterricht,
Urlaub
Unterrichts-
beschwerden
Meldepflicht bei
Absenzen
Stoff nachholen