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Art. 4 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 4

4 Unterrichtssprache ist die deutsche Standardsprache (Hoch- Unterrichts-

deutsch) oder die Fremdsprache, welche unterrichtet wird. In den sprache

zweisprachigen Maturitätsklassen wird der Unterricht in ausgewählten

Fächern in der entsprechenden Zweitsprache geführt.

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