413.222
CH-ZH
Art. 28 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 28
4 Entscheide der Schulorgane unterliegen nach Massgabe des Rekursrecht
Verwaltungsrechtspflegegesetzes² dem Rekurs an die für das Bildungs-
wesen zuständige Direktion.
Das Rekursverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechts-
pflegegesetz2.
1.1.06-51
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413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
VIII. Schlussbestimmungen