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413.222 CH-ZH

Art. 28 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 28

4 Entscheide der Schulorgane unterliegen nach Massgabe des Rekursrecht

Verwaltungsrechtspflegegesetzes² dem Rekurs an die für das Bildungs-

wesen zuständige Direktion.

Das Rekursverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechts-

pflegegesetz2.

1.1.06-51

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413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

VIII. Schlussbestimmungen

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