413.222
CH-ZH
Art. 27 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 27
Vor der Anordnung einer Massnahme gemäss § 25 lit. b, c Rechtliches
und d haben die Studierenden das Recht, angehört zu werden.
Gehör und
Rechtsmittel-
Disziplinarmassnahmen gemäss § 25 lit. b, c, d und § 26 werden den belehrung
Studierenden in einer kostenpflichtigen Verfügung mit Rechtsmittel-
belehrung schriftlich mitgeteilt.4
VII. Rechtsmittel