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Art. 27 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 27

Vor der Anordnung einer Massnahme gemäss § 25 lit. b, c Rechtliches

und d haben die Studierenden das Recht, angehört zu werden.

Gehör und

Rechtsmittel-

Disziplinarmassnahmen gemäss § 25 lit. b, c, d und § 26 werden den belehrung

Studierenden in einer kostenpflichtigen Verfügung mit Rechtsmittel-

belehrung schriftlich mitgeteilt.4

VII. Rechtsmittel

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