413.222
CH-ZH
Art. 25 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 25
4 Bei Verletzungen der Schulordnung oder anderer für die Massnahmen
Schule geltender Erlasse sowie bei Verstössen gegen die Disziplin sowie bei Verstössen
bei Bedrohung oder Belästigung von Mitstudierenden oder Angestell-
ten der KME können folgende Massnahmen ergriffen werden
a) Ermahnung durch eine Lehrperson oder die Schulleitung,
b) schriftlicher Verweis oder Versetzung in eine andere Klasse durch
die Schulleitung nach Rücksprache mit den Lehrpersonen der
Betroffenen,
c) Androhung des Antrags auf Ausschluss an die Schulkommission
durch die Schulleitung oder den Klassenkonvent,
d) Ausschluss durch die Schulkommission.