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Art. 25 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 25

4 Bei Verletzungen der Schulordnung oder anderer für die Massnahmen

Schule geltender Erlasse sowie bei Verstössen gegen die Disziplin sowie bei Verstössen

bei Bedrohung oder Belästigung von Mitstudierenden oder Angestell-

ten der KME können folgende Massnahmen ergriffen werden

a) Ermahnung durch eine Lehrperson oder die Schulleitung,

b) schriftlicher Verweis oder Versetzung in eine andere Klasse durch

die Schulleitung nach Rücksprache mit den Lehrpersonen der

Betroffenen,

c) Androhung des Antrags auf Ausschluss an die Schulkommission

durch die Schulleitung oder den Klassenkonvent,

d) Ausschluss durch die Schulkommission.

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