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Art. 24 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 24

Für schuldhafte Beschädigung von Gebäuden, Anlagen und Schadenersatz

Einrichtungen der Schule ist von den Fehlbaren Schadenersatz zu und Haftung

leisten.

Für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von persönlichen Effek-

ten der Studierenden, insbesondere von Motorfahrzeugen oder Fahr-

rädern, haftet die Schule nicht.

VI. Disziplinarische Massnahmen

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