413.222
CH-ZH
Art. 24 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 24
Für schuldhafte Beschädigung von Gebäuden, Anlagen und Schadenersatz
Einrichtungen der Schule ist von den Fehlbaren Schadenersatz zu und Haftung
leisten.
Für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von persönlichen Effek-
ten der Studierenden, insbesondere von Motorfahrzeugen oder Fahr-
rädern, haftet die Schule nicht.
VI. Disziplinarische Massnahmen