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Art. 2 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 2

Die Schulordnung regelt den Schulbetrieb und legt Rechte Zweck

und Pflichten der Studierenden fest, soweit diese nicht in anderen

Erlassen enthalten sind.

Die Schulordnung berücksichtigt insbesondere, dass die KME eine

Schule für Erwachsene ist.

Mit dem Schuleintritt verpflichten sich die Studierenden, die gel-

tenden Erlasse zu befolgen.

II. Unterricht und Schulversäumnisse

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