413.222
CH-ZH
Art. 2 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 2
Die Schulordnung regelt den Schulbetrieb und legt Rechte Zweck
und Pflichten der Studierenden fest, soweit diese nicht in anderen
Erlassen enthalten sind.
Die Schulordnung berücksichtigt insbesondere, dass die KME eine
Schule für Erwachsene ist.
Mit dem Schuleintritt verpflichten sich die Studierenden, die gel-
tenden Erlasse zu befolgen.
II. Unterricht und Schulversäumnisse