413.222
CH-ZH
Art. 16 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 16
Der Delegiertenversammlung obliegt die Wahl von Abge- Zweck
ordneten in den Gesamtkonvent, in Kommissionen, in Projektgruppen
sowie in den Stiftungsrat des Stipendienfonds. Zur Konventsdelega-
tion müssen zwei Vorstandsmitglieder gehören.4
Die Delegiertenversammlung kann Anträge an die Schulleitung
und den Gesamtkonvent stellen und andere die Studierenden betref-
fende Geschäfte behandeln.
1.1. 06-51
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413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Sitzung