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413.222 CH-ZH

Art. 16 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 16

Der Delegiertenversammlung obliegt die Wahl von Abge- Zweck

ordneten in den Gesamtkonvent, in Kommissionen, in Projektgruppen

sowie in den Stiftungsrat des Stipendienfonds. Zur Konventsdelega-

tion müssen zwei Vorstandsmitglieder gehören.4

Die Delegiertenversammlung kann Anträge an die Schulleitung

und den Gesamtkonvent stellen und andere die Studierenden betref-

fende Geschäfte behandeln.

1.1. 06-51

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413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

Sitzung

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