413.222
CH-ZH
Art. 14 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 14
Jede Klasse wählt für die Dauer eines Schuljahres zwei Klas- Klassen-
sendelegierte sowie zwei Ersatzleute. Die Klassendelegierten vertre- delegierte
ten die Klasse gegenüber Schulleitung und Lehrerschaft.
Durch Annahme der Wahl verpflichten sich die Klassendelegier-
ten, die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Sie nehmen ins-
besondere an der Delegiertenversammlung teil und informieren ihre
Klasse über die dort behandelten Geschäfte.