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Art. 14 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 14

Jede Klasse wählt für die Dauer eines Schuljahres zwei Klas- Klassen-

sendelegierte sowie zwei Ersatzleute. Die Klassendelegierten vertre- delegierte

ten die Klasse gegenüber Schulleitung und Lehrerschaft.

Durch Annahme der Wahl verpflichten sich die Klassendelegier-

ten, die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Sie nehmen ins-

besondere an der Delegiertenversammlung teil und informieren ihre

Klasse über die dort behandelten Geschäfte.

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