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Art. 12 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 12

4 Zu festgesetzten Terminen erhalten die Studierenden Zeugnisse und

Zeugnisse und nach bestandener Abschlussprüfung ein Maturitäts- Promotionen

zeugnis oder ein anderes Abschlusszertifikat.

Promotion, provisorische Promotion und Nichtpromotion erfolgen

gemäss Promotions-, die Erteilung des Maturitätszeugnisses gemäss

Maturitätsreglementen; andere Abschlusszertifikate werden gemäss

den jeweiligen Bestimmungen ausgestellt.

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