413.222
CH-ZH
Art. 12 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 12
4 Zu festgesetzten Terminen erhalten die Studierenden Zeugnisse und
Zeugnisse und nach bestandener Abschlussprüfung ein Maturitäts- Promotionen
zeugnis oder ein anderes Abschlusszertifikat.
Promotion, provisorische Promotion und Nichtpromotion erfolgen
gemäss Promotions-, die Erteilung des Maturitätszeugnisses gemäss
Maturitätsreglementen; andere Abschlusszertifikate werden gemäss
den jeweiligen Bestimmungen ausgestellt.