413.222
CH-ZH
Art. 11 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 11
Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrerin oder der Klassen- Urlaub
lehrer Studierenden Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere
Beurlaubung ist die Schulleitung zuständig.
III. Zeugnisse und Promotionen