Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 11 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 11

Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrerin oder der Klassen- Urlaub

lehrer Studierenden Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere

Beurlaubung ist die Schulleitung zuständig.

III. Zeugnisse und Promotionen

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