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413.222 CH-ZH

Art. 10a : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 10a

3 Bei Dispensationen und Absenzen sind die Studierenden

verpflichtet, den versäumten Stoff nachzuholen.

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Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene 413.222

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