413.222
CH-ZH
Art. 10 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 10
4 Über voraussehbare Absenzen sind die betreffenden Lehr-
personen rechtzeitig zu informieren. Bei Krankheit, Unfall, Todesfall
von Angehörigen oder nahe stehenden Personen sowie weiteren, drin-
genden, nicht vorhersehbaren Angelegenheiten ist die Absenz in der
nächsten besuchten Unterrichtsstunde mündlich, mit Angabe des
Grundes, zu entschuldigen. Bei längerer Abwesenheit ist das Sekre-
tariat spätestens nach drei Tagen zu benachrichtigen.