Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.222 CH-ZH

Art. 10 : Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

4 Über voraussehbare Absenzen sind die betreffenden Lehr-

personen rechtzeitig zu informieren. Bei Krankheit, Unfall, Todesfall

von Angehörigen oder nahe stehenden Personen sowie weiteren, drin-

genden, nicht vorhersehbaren Angelegenheiten ist die Absenz in der

nächsten besuchten Unterrichtsstunde mündlich, mit Angabe des

Grundes, zu entschuldigen. Bei längerer Abwesenheit ist das Sekre-

tariat spätestens nach drei Tagen zu benachrichtigen.

← Art. 9 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene Art. 10a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →