Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Am 23. Februar 1970 hat der Kantonsrat die Errichtung der Grundlage
Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) in Zürich be-
schlossen. Zweck, Aufbau und Organisation der Schule sind in diesem
Beschluss in den Grundzügen festgelegt.
Die Schulordnung regelt den Schulbetrieb und legt Rechte Zweck
und Pflichten der Studierenden fest, soweit diese nicht in anderen
Erlassen enthalten sind.
Die Schulordnung berücksichtigt insbesondere, dass die KME eine
Schule für Erwachsene ist.
Mit dem Schuleintritt verpflichten sich die Studierenden, die gel-
tenden Erlasse zu befolgen.
II. Unterricht und Schulversäumnisse
Der obligatorische Unterricht umfasst die Lektionen gemäss Unterrichts-
Stundenplan, Veranstaltungen wie Exkursionen, Kulturreisen, Studien- angebot
tage, Projektwochen, Thementage und weitere von der Schule bezeich-
nete Veranstaltungen. Hausaufgaben ergänzen den Unterricht.4
Zusätzlich zum obligatorischen Unterricht können Freifachkurse
angeboten werden.
4 Unterrichtssprache ist die deutsche Standardsprache (Hoch- Unterrichts-
deutsch) oder die Fremdsprache, welche unterrichtet wird. In den sprache
zweisprachigen Maturitätsklassen wird der Unterricht in ausgewählten
Fächern in der entsprechenden Zweitsprache geführt.
Das Stoffprogramm richtet sich nach dem Lehrplan. Zu Programm und
Beginn eines Semesters orientieren die Lehrpersonen jedes Faches Prüfungen
ihre Klasse über das Stoffprogramm, die schriftlichen Prüfungen und
die Art der Beurteilung der mündlichen Leistungen. Die Studierenden
haben das Recht, den Lehrpersonen Anregungen zu unterbreiten.4
Zwecks Koordination werden die Prüfungsdaten mit der Klasse
abgesprochen sowie langfristige und umfangreiche Arbeiten in eine
Terminliste eingetragen.
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413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Beurteilbarkeit
Nichtbeurteil-
barkeit
Unterrichts-
zeiten
Unterrichts-
besuch
Dispensation
vom Unterricht,
Urlaub
Unterrichts-
beschwerden
Meldepflicht bei
Absenzen
Stoff nachholen
3 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, zu Beginn des Semes-
ters oder des Vorkurses die Klassen darüber zu orientieren, welche
Prüfungen und welche Beteiligung am mündlichen Unterricht für die
Beurteilbarkeit notwendig sind. Für die Beurteilbarkeit sind mindes-
tens drei Leistungsbewertungen erforderlich.
3 Droht Nichtbeurteilbarkeit, hat die Lehrperson die
Pflicht, die Studierenden vor der Notenabgabe auf die Situation hin-
zuweisen. Das Gespräch ist zu protokollieren.
Für die Unterrichtszeiten sind die durch Anschlag bekannt
gegebenen Stundenpläne einschliesslich der jeweils von der Schul-
leitung getroffenen Anderungen massgebend.
Die Termine der übrigen Veranstaltungen werden für jedes Semes-
ter von der Schulleitung festgelegt oder genehmigt.
Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht regelmäs-
sig zu besuchen. Dies gilt auch für belegte Freifachkurse.
Zeitlich begrenzte Dispensationen von einzelnen Fächern
oder Veranstaltungen werden von der Schulleitung in der Regel auf
Antrag der Lehrperson des betreffenden Faches erteilt.
Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrperson den Studierenden
Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere Beurlaubung ist die
Schulleitung zuständig.4
Beschwerden über den Unterricht sind an die betreffende
Lehrperson zu richten.
Die Klassenlehrperson ist bei einem Konflikt zwischen Studieren-
den und einer Lehrperson erste Vermittlungsinstanz, wenn das
Gespräch zwischen den beiden Betroffenen erfolglos war.3
Bleiben Meinungsverschiedenheiten bestehen, so kann unter
gleichzeitiger Orientierung der Lehrperson eine Beschwerde an die
Schulleitung gerichtet werden.
4 Über voraussehbare Absenzen sind die betreffenden Lehr-
personen rechtzeitig zu informieren. Bei Krankheit, Unfall, Todesfall
von Angehörigen oder nahe stehenden Personen sowie weiteren, drin-
genden, nicht vorhersehbaren Angelegenheiten ist die Absenz in der
nächsten besuchten Unterrichtsstunde mündlich, mit Angabe des
Grundes, zu entschuldigen. Bei längerer Abwesenheit ist das Sekre-
tariat spätestens nach drei Tagen zu benachrichtigen.
3 Bei Dispensationen und Absenzen sind die Studierenden
verpflichtet, den versäumten Stoff nachzuholen.
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Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene 413.222
Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrerin oder der Klassen- Urlaub
lehrer Studierenden Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere
Beurlaubung ist die Schulleitung zuständig.
III. Zeugnisse und Promotionen
4 Zu festgesetzten Terminen erhalten die Studierenden Zeugnisse und
Zeugnisse und nach bestandener Abschlussprüfung ein Maturitäts- Promotionen
zeugnis oder ein anderes Abschlusszertifikat.
Promotion, provisorische Promotion und Nichtpromotion erfolgen
gemäss Promotions-, die Erteilung des Maturitätszeugnisses gemäss
Maturitätsreglementen; andere Abschlusszertifikate werden gemäss
den jeweiligen Bestimmungen ausgestellt.
4 Wer die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält auf Verlan- Bestätigung
gen eine Bestätigung über den Besuch der Schule.
Schulbesuch
IV. Mitbestimmung4
Jede Klasse wählt für die Dauer eines Schuljahres zwei Klas- Klassen-
sendelegierte sowie zwei Ersatzleute. Die Klassendelegierten vertre- delegierte
ten die Klasse gegenüber Schulleitung und Lehrerschaft.
Durch Annahme der Wahl verpflichten sich die Klassendelegier-
ten, die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Sie nehmen ins-
besondere an der Delegiertenversammlung teil und informieren ihre
Klasse über die dort behandelten Geschäfte.
4 Die Klassendelegierten sämtlicher Klassen bilden die Delegierten-
Delegiertenversammlung der Studierenden. Sie sind zur Teilnahme versammlung
verpflichtet und haben Antrags- und Stimmrecht.
An der Delegiertenversammlung nehmen mindestens zwei von
drei Abgeordneten des Lehrerkonvents mit Stimmrecht teil.
Der Delegiertenversammlung obliegt die Wahl von Abge- Zweck
ordneten in den Gesamtkonvent, in Kommissionen, in Projektgruppen
sowie in den Stiftungsrat des Stipendienfonds. Zur Konventsdelega-
tion müssen zwei Vorstandsmitglieder gehören.4
Die Delegiertenversammlung kann Anträge an die Schulleitung
und den Gesamtkonvent stellen und andere die Studierenden betref-
fende Geschäfte behandeln.
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413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Sitzung
Es finden in der Regel zwei bis drei Delegiertenversamm-
lungen pro Semester statt. Auf Verlangen mindestens eines Fünftels
aller Klassendelegierten oder der Schulleitung beruft der Delegierten-
vorstand innert 21 Tagen eine Delegiertenversammlung ein.4
Die Delegiertenversammlung konstituiert sich selbst. Für Wahlen
und Abstimmungen bedarf es der Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln aller Klassendelegierten.
Mitbestimmung § 18. Auf Antrag der beiden Klassendelegierten beruft die Klas-
senlehrperson oder die Schulleitung einen Klassenkonvent ein. In die-
sem Fall entscheidet die Klassenlehrperson in Absprache mit der
Schulleitung über die Teilnahme von Studierenden. Ebenso kann der
Klassenkonvent zur Behandlung besonderer Geschäfte Studierende
der Klasse einladen.4
im Konvent
Der Beizug aussen stehender Personen, etwa der institutionalisier-
ten Studierenden- oder Lehrpersonenberatung, ist möglich.
Mitbestimmung § 19. Die abgeordneten Studierenden nehmen am Gesamtkon-
vent mit Stimmrecht teil. Wahl- und Notenkonvente finden ohne Stu-
dierende statt. Falls der Persönlichkeitsschutz dies erfordert, können
auch andere Konventsgeschäfte ohne Studierende behandelt werden.4
im Gesamt-
konvent
Die Abgeordneten für den Gesamtkonvent werden für ein Jahr
gewählt, und ihre Zahl ist auf höchstens einen Fünftel der Anzahl
Klassen beschränkt. In der Regel sollen die Studierenden auch in den
Kommissionen des Gesamtkonvents angemessen vertreten sein.
Mitbestimmung § 20.4 Von den Studierenden, die offiziell in einer Kommission
mitwirken, kann ein Mitglied bei der Behandlung des betreffenden
Sachgeschäftes in der Schulkommission mit beratender Stimme teil-
nehmen.
in der Schul-
kommission
V. Weitere Bestimmungen
Hausordnung
Änderung der
persönlichen
Daten
Bestimmungen über Öffnungszeiten des Schulhauses,
Benützung von Einrichtungen der Schule usw. finden sich in der Haus-
ordnung.
4 Änderungen der persönlichen Daten sind dem Sekretariat
unverzüglich zu melden.
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Für schuldhafte Beschädigung von Gebäuden, Anlagen und Schadenersatz
Einrichtungen der Schule ist von den Fehlbaren Schadenersatz zu und Haftung
leisten.
Für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von persönlichen Effek-
ten der Studierenden, insbesondere von Motorfahrzeugen oder Fahr-
rädern, haftet die Schule nicht.
VI. Disziplinarische Massnahmen
4 Bei Verletzungen der Schulordnung oder anderer für die Massnahmen
Schule geltender Erlasse sowie bei Verstössen gegen die Disziplin sowie bei Verstössen
bei Bedrohung oder Belästigung von Mitstudierenden oder Angestell-
ten der KME können folgende Massnahmen ergriffen werden
a) Ermahnung durch eine Lehrperson oder die Schulleitung,
b) schriftlicher Verweis oder Versetzung in eine andere Klasse durch
die Schulleitung nach Rücksprache mit den Lehrpersonen der
Betroffenen,
c) Androhung des Antrags auf Ausschluss an die Schulkommission
durch die Schulleitung oder den Klassenkonvent,
d) Ausschluss durch die Schulkommission.
4 Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann die Vorsorgliches
Schulleitung den Schulbesuch bis zum Entscheid über die Verhängung Schulverbot
einer Massnahme untersagen; die Präsidentin oder der Präsident der
Schulkommission ist davon in Kenntnis zu setzen.
Vor der Anordnung einer Massnahme gemäss § 25 lit. b, c Rechtliches
und d haben die Studierenden das Recht, angehört zu werden.
Gehör und
Rechtsmittel-
Disziplinarmassnahmen gemäss § 25 lit. b, c, d und § 26 werden den belehrung
Studierenden in einer kostenpflichtigen Verfügung mit Rechtsmittel-
belehrung schriftlich mitgeteilt.4
VII. Rechtsmittel
4 Entscheide der Schulorgane unterliegen nach Massgabe des Rekursrecht
Verwaltungsrechtspflegegesetzes² dem Rekurs an die für das Bildungs-
wesen zuständige Direktion.
Das Rekursverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechts-
pflegegesetz2.
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VIII. Schlussbestimmungen
1997 in Kraft. Sie ersetzt die Schulordnung vom 20. Juni 1978.
1 OS 60, 450. Vom Erziehungsrat erlassen.
2 175.2.
3 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60,
455). In Kraft seit 22. August 2005.
4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60,
455). In Kraft seit 22. August 2005.
5 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60,
455). In Kraft seit 22. August 2005.
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