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413.222 CH-ZH

Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Am 23. Februar 1970 hat der Kantonsrat die Errichtung der Grundlage

Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) in Zürich be-

schlossen. Zweck, Aufbau und Organisation der Schule sind in diesem

Beschluss in den Grundzügen festgelegt.

Die Schulordnung regelt den Schulbetrieb und legt Rechte Zweck

und Pflichten der Studierenden fest, soweit diese nicht in anderen

Erlassen enthalten sind.

Die Schulordnung berücksichtigt insbesondere, dass die KME eine

Schule für Erwachsene ist.

Mit dem Schuleintritt verpflichten sich die Studierenden, die gel-

tenden Erlasse zu befolgen.

II. Unterricht und Schulversäumnisse

Der obligatorische Unterricht umfasst die Lektionen gemäss Unterrichts-

Stundenplan, Veranstaltungen wie Exkursionen, Kulturreisen, Studien- angebot

tage, Projektwochen, Thementage und weitere von der Schule bezeich-

nete Veranstaltungen. Hausaufgaben ergänzen den Unterricht.4

Zusätzlich zum obligatorischen Unterricht können Freifachkurse

angeboten werden.

4 Unterrichtssprache ist die deutsche Standardsprache (Hoch- Unterrichts-

deutsch) oder die Fremdsprache, welche unterrichtet wird. In den sprache

zweisprachigen Maturitätsklassen wird der Unterricht in ausgewählten

Fächern in der entsprechenden Zweitsprache geführt.

Das Stoffprogramm richtet sich nach dem Lehrplan. Zu Programm und

Beginn eines Semesters orientieren die Lehrpersonen jedes Faches Prüfungen

ihre Klasse über das Stoffprogramm, die schriftlichen Prüfungen und

die Art der Beurteilung der mündlichen Leistungen. Die Studierenden

haben das Recht, den Lehrpersonen Anregungen zu unterbreiten.4

Zwecks Koordination werden die Prüfungsdaten mit der Klasse

abgesprochen sowie langfristige und umfangreiche Arbeiten in eine

Terminliste eingetragen.

1.1.06-51

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413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

Beurteilbarkeit

Nichtbeurteil-

barkeit

Unterrichts-

zeiten

Unterrichts-

besuch

Dispensation

vom Unterricht,

Urlaub

Unterrichts-

beschwerden

Meldepflicht bei

Absenzen

Stoff nachholen

3 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, zu Beginn des Semes-

ters oder des Vorkurses die Klassen darüber zu orientieren, welche

Prüfungen und welche Beteiligung am mündlichen Unterricht für die

Beurteilbarkeit notwendig sind. Für die Beurteilbarkeit sind mindes-

tens drei Leistungsbewertungen erforderlich.

3 Droht Nichtbeurteilbarkeit, hat die Lehrperson die

Pflicht, die Studierenden vor der Notenabgabe auf die Situation hin-

zuweisen. Das Gespräch ist zu protokollieren.

Für die Unterrichtszeiten sind die durch Anschlag bekannt

gegebenen Stundenpläne einschliesslich der jeweils von der Schul-

leitung getroffenen Anderungen massgebend.

Die Termine der übrigen Veranstaltungen werden für jedes Semes-

ter von der Schulleitung festgelegt oder genehmigt.

Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht regelmäs-

sig zu besuchen. Dies gilt auch für belegte Freifachkurse.

Zeitlich begrenzte Dispensationen von einzelnen Fächern

oder Veranstaltungen werden von der Schulleitung in der Regel auf

Antrag der Lehrperson des betreffenden Faches erteilt.

Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrperson den Studierenden

Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere Beurlaubung ist die

Schulleitung zuständig.4

Beschwerden über den Unterricht sind an die betreffende

Lehrperson zu richten.

Die Klassenlehrperson ist bei einem Konflikt zwischen Studieren-

den und einer Lehrperson erste Vermittlungsinstanz, wenn das

Gespräch zwischen den beiden Betroffenen erfolglos war.3

Bleiben Meinungsverschiedenheiten bestehen, so kann unter

gleichzeitiger Orientierung der Lehrperson eine Beschwerde an die

Schulleitung gerichtet werden.

4 Über voraussehbare Absenzen sind die betreffenden Lehr-

personen rechtzeitig zu informieren. Bei Krankheit, Unfall, Todesfall

von Angehörigen oder nahe stehenden Personen sowie weiteren, drin-

genden, nicht vorhersehbaren Angelegenheiten ist die Absenz in der

nächsten besuchten Unterrichtsstunde mündlich, mit Angabe des

Grundes, zu entschuldigen. Bei längerer Abwesenheit ist das Sekre-

tariat spätestens nach drei Tagen zu benachrichtigen.

3 Bei Dispensationen und Absenzen sind die Studierenden

verpflichtet, den versäumten Stoff nachzuholen.

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Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene 413.222

Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrerin oder der Klassen- Urlaub

lehrer Studierenden Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere

Beurlaubung ist die Schulleitung zuständig.

III. Zeugnisse und Promotionen

4 Zu festgesetzten Terminen erhalten die Studierenden Zeugnisse und

Zeugnisse und nach bestandener Abschlussprüfung ein Maturitäts- Promotionen

zeugnis oder ein anderes Abschlusszertifikat.

Promotion, provisorische Promotion und Nichtpromotion erfolgen

gemäss Promotions-, die Erteilung des Maturitätszeugnisses gemäss

Maturitätsreglementen; andere Abschlusszertifikate werden gemäss

den jeweiligen Bestimmungen ausgestellt.

4 Wer die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält auf Verlan- Bestätigung

gen eine Bestätigung über den Besuch der Schule.

Schulbesuch

IV. Mitbestimmung4

Jede Klasse wählt für die Dauer eines Schuljahres zwei Klas- Klassen-

sendelegierte sowie zwei Ersatzleute. Die Klassendelegierten vertre- delegierte

ten die Klasse gegenüber Schulleitung und Lehrerschaft.

Durch Annahme der Wahl verpflichten sich die Klassendelegier-

ten, die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Sie nehmen ins-

besondere an der Delegiertenversammlung teil und informieren ihre

Klasse über die dort behandelten Geschäfte.

4 Die Klassendelegierten sämtlicher Klassen bilden die Delegierten-

Delegiertenversammlung der Studierenden. Sie sind zur Teilnahme versammlung

verpflichtet und haben Antrags- und Stimmrecht.

An der Delegiertenversammlung nehmen mindestens zwei von

drei Abgeordneten des Lehrerkonvents mit Stimmrecht teil.

Der Delegiertenversammlung obliegt die Wahl von Abge- Zweck

ordneten in den Gesamtkonvent, in Kommissionen, in Projektgruppen

sowie in den Stiftungsrat des Stipendienfonds. Zur Konventsdelega-

tion müssen zwei Vorstandsmitglieder gehören.4

Die Delegiertenversammlung kann Anträge an die Schulleitung

und den Gesamtkonvent stellen und andere die Studierenden betref-

fende Geschäfte behandeln.

1.1. 06-51

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Sitzung

Es finden in der Regel zwei bis drei Delegiertenversamm-

lungen pro Semester statt. Auf Verlangen mindestens eines Fünftels

aller Klassendelegierten oder der Schulleitung beruft der Delegierten-

vorstand innert 21 Tagen eine Delegiertenversammlung ein.4

Die Delegiertenversammlung konstituiert sich selbst. Für Wahlen

und Abstimmungen bedarf es der Anwesenheit von mindestens zwei

Dritteln aller Klassendelegierten.

Mitbestimmung § 18. Auf Antrag der beiden Klassendelegierten beruft die Klas-

senlehrperson oder die Schulleitung einen Klassenkonvent ein. In die-

sem Fall entscheidet die Klassenlehrperson in Absprache mit der

Schulleitung über die Teilnahme von Studierenden. Ebenso kann der

Klassenkonvent zur Behandlung besonderer Geschäfte Studierende

der Klasse einladen.4

im Konvent

Der Beizug aussen stehender Personen, etwa der institutionalisier-

ten Studierenden- oder Lehrpersonenberatung, ist möglich.

Mitbestimmung § 19. Die abgeordneten Studierenden nehmen am Gesamtkon-

vent mit Stimmrecht teil. Wahl- und Notenkonvente finden ohne Stu-

dierende statt. Falls der Persönlichkeitsschutz dies erfordert, können

auch andere Konventsgeschäfte ohne Studierende behandelt werden.4

im Gesamt-

konvent

Die Abgeordneten für den Gesamtkonvent werden für ein Jahr

gewählt, und ihre Zahl ist auf höchstens einen Fünftel der Anzahl

Klassen beschränkt. In der Regel sollen die Studierenden auch in den

Kommissionen des Gesamtkonvents angemessen vertreten sein.

Mitbestimmung § 20.4 Von den Studierenden, die offiziell in einer Kommission

mitwirken, kann ein Mitglied bei der Behandlung des betreffenden

Sachgeschäftes in der Schulkommission mit beratender Stimme teil-

nehmen.

in der Schul-

kommission

V. Weitere Bestimmungen

Hausordnung

Änderung der

persönlichen

Daten

Bestimmungen über Öffnungszeiten des Schulhauses,

Benützung von Einrichtungen der Schule usw. finden sich in der Haus-

ordnung.

4 Änderungen der persönlichen Daten sind dem Sekretariat

unverzüglich zu melden.

4

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Für schuldhafte Beschädigung von Gebäuden, Anlagen und Schadenersatz

Einrichtungen der Schule ist von den Fehlbaren Schadenersatz zu und Haftung

leisten.

Für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von persönlichen Effek-

ten der Studierenden, insbesondere von Motorfahrzeugen oder Fahr-

rädern, haftet die Schule nicht.

VI. Disziplinarische Massnahmen

4 Bei Verletzungen der Schulordnung oder anderer für die Massnahmen

Schule geltender Erlasse sowie bei Verstössen gegen die Disziplin sowie bei Verstössen

bei Bedrohung oder Belästigung von Mitstudierenden oder Angestell-

ten der KME können folgende Massnahmen ergriffen werden

a) Ermahnung durch eine Lehrperson oder die Schulleitung,

b) schriftlicher Verweis oder Versetzung in eine andere Klasse durch

die Schulleitung nach Rücksprache mit den Lehrpersonen der

Betroffenen,

c) Androhung des Antrags auf Ausschluss an die Schulkommission

durch die Schulleitung oder den Klassenkonvent,

d) Ausschluss durch die Schulkommission.

4 Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann die Vorsorgliches

Schulleitung den Schulbesuch bis zum Entscheid über die Verhängung Schulverbot

einer Massnahme untersagen; die Präsidentin oder der Präsident der

Schulkommission ist davon in Kenntnis zu setzen.

Vor der Anordnung einer Massnahme gemäss § 25 lit. b, c Rechtliches

und d haben die Studierenden das Recht, angehört zu werden.

Gehör und

Rechtsmittel-

Disziplinarmassnahmen gemäss § 25 lit. b, c, d und § 26 werden den belehrung

Studierenden in einer kostenpflichtigen Verfügung mit Rechtsmittel-

belehrung schriftlich mitgeteilt.4

VII. Rechtsmittel

4 Entscheide der Schulorgane unterliegen nach Massgabe des Rekursrecht

Verwaltungsrechtspflegegesetzes² dem Rekurs an die für das Bildungs-

wesen zuständige Direktion.

Das Rekursverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechts-

pflegegesetz2.

1.1.06-51

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VIII. Schlussbestimmungen

1997 in Kraft. Sie ersetzt die Schulordnung vom 20. Juni 1978.

1 OS 60, 450. Vom Erziehungsrat erlassen.

2 175.2.

3 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60,

455). In Kraft seit 22. August 2005.

4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60,

455). In Kraft seit 22. August 2005.

5 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60,

455). In Kraft seit 22. August 2005.

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