Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 6 : Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen

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Art. 6

Die Bildungsdirektion kann Subventionen kürzen oder ver-

weigern, wenn

a. Beitragsgesuche verspätet oder unvollständig eingereicht werden,

b. die Schule Weisungen und Auflagen der Bildungsdirektion trotz

Mahnung missachtet.

← Art. 5. Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Gesuch- Verfahren Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen Art. 7. Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Schuljahres 2003/ →

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