413.212
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen
Art. 6
Die Bildungsdirektion kann Subventionen kürzen oder ver-
weigern, wenn
a. Beitragsgesuche verspätet oder unvollständig eingereicht werden,
b. die Schule Weisungen und Auflagen der Bildungsdirektion trotz
Mahnung missachtet.