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Art. 4 : Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen

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Art. 4

1 Die Schülerpauschale wird unter Berücksichtigung des Aus- Bemessung

bildungsangebotes der Schule festgelegt.

2 Die Bildungsdirektion berechnet die Schülerpauschale gemäss den

für die staatlichen Mittelschulen geltenden Grundsätzen. Sie beträgt

höchstens einen Drittel der Schülerpauschale, die im Vorjahr an staat-

liche Mittelschulen ausgerichtet worden ist.

der Schüler-

pauschale

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