413.212
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen
Art. 4
1 Die Schülerpauschale wird unter Berücksichtigung des Aus- Bemessung
bildungsangebotes der Schule festgelegt.
2 Die Bildungsdirektion berechnet die Schülerpauschale gemäss den
für die staatlichen Mittelschulen geltenden Grundsätzen. Sie beträgt
höchstens einen Drittel der Schülerpauschale, die im Vorjahr an staat-
liche Mittelschulen ausgerichtet worden ist.
der Schüler-
pauschale