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Art. 2 : Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen

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Art. 2

1 Bei der Festlegung des Schulgeldes für subventionsberech- Schulgeld

tigte Ausbildungsgänge berücksichtigen die Schulen die finanzielle Leis-

tungsfähigkeit der Personen, die das Schulgeld bezahlen müssen.

2 Die Bildungsdirektion kann Höchstbeträge festlegen. Sie berück-

sichtigt die Kostenrechnung, die für die staatlichen Schulen massgebend

ist, und die Tarife vergleichbarer Bildungseinrichtungen.

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