413.212
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen
Art. 2
1 Bei der Festlegung des Schulgeldes für subventionsberech- Schulgeld
tigte Ausbildungsgänge berücksichtigen die Schulen die finanzielle Leis-
tungsfähigkeit der Personen, die das Schulgeld bezahlen müssen.
2 Die Bildungsdirektion kann Höchstbeträge festlegen. Sie berück-
sichtigt die Kostenrechnung, die für die staatlichen Schulen massgebend
ist, und die Tarife vergleichbarer Bildungseinrichtungen.