413.212
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen
Art. 1
Ausbildungsangebote nichtstaatlicher Mittelschulen können Subventions-
subventioniert werden, wenn
berechtigte
Ausbildungs-
a. sie den staatlichen Bildungsauftrag unterstützen oder das Bildungs- angebote
angebot der staatlichen Mittelschulen ergänzen,
b. ihr Abschluss schweizerisch anerkannt ist,
c. die Vorgaben, welche die Ausbildungsqualität an staatlichen Mittel-
schulen sicherstellen, eingehalten werden,
d. sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler keinen päda-
gogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die
den Zielen des Zürcher Bildungswesens grundlegend widersprechen,
e. die Schulgelder die von der Bildungsdirektion festgelegten Beträge
nicht übersteigen.