Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 1 : Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen

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Art. 1

Ausbildungsangebote nichtstaatlicher Mittelschulen können Subventions-

subventioniert werden, wenn

berechtigte

Ausbildungs-

a. sie den staatlichen Bildungsauftrag unterstützen oder das Bildungs- angebote

angebot der staatlichen Mittelschulen ergänzen,

b. ihr Abschluss schweizerisch anerkannt ist,

c. die Vorgaben, welche die Ausbildungsqualität an staatlichen Mittel-

schulen sicherstellen, eingehalten werden,

d. sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler keinen päda-

gogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die

den Zielen des Zürcher Bildungswesens grundlegend widersprechen,

e. die Schulgelder die von der Bildungsdirektion festgelegten Beträge

nicht übersteigen.

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