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413.212 CH-ZH

Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Ausbildungsangebote nichtstaatlicher Mittelschulen können Subventions-

subventioniert werden, wenn

berechtigte

Ausbildungs-

a. sie den staatlichen Bildungsauftrag unterstützen oder das Bildungs- angebote

angebot der staatlichen Mittelschulen ergänzen,

b. ihr Abschluss schweizerisch anerkannt ist,

c. die Vorgaben, welche die Ausbildungsqualität an staatlichen Mittel-

schulen sicherstellen, eingehalten werden,

d. sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler keinen päda-

gogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die

den Zielen des Zürcher Bildungswesens grundlegend widersprechen,

e. die Schulgelder die von der Bildungsdirektion festgelegten Beträge

nicht übersteigen.

1 Bei der Festlegung des Schulgeldes für subventionsberech- Schulgeld

tigte Ausbildungsgänge berücksichtigen die Schulen die finanzielle Leis-

tungsfähigkeit der Personen, die das Schulgeld bezahlen müssen.

2 Die Bildungsdirektion kann Höchstbeträge festlegen. Sie berück-

sichtigt die Kostenrechnung, die für die staatlichen Schulen massgebend

ist, und die Tarife vergleichbarer Bildungseinrichtungen.

1 Die Subventionen werden in Form von Schülerpauschalen Schüler-

ausgerichtet.

2 Schülerpauschalen werden ausgerichtet für Schülerinnen und Schü-

ler, deren Eltern bei Beginn der Ausbildung zivilrechtlichen Wohnsitz

im Kanton Zürich haben.

pauschalen

1 Die Schülerpauschale wird unter Berücksichtigung des Aus- Bemessung

bildungsangebotes der Schule festgelegt.

2 Die Bildungsdirektion berechnet die Schülerpauschale gemäss den

für die staatlichen Mittelschulen geltenden Grundsätzen. Sie beträgt

höchstens einen Drittel der Schülerpauschale, die im Vorjahr an staat-

liche Mittelschulen ausgerichtet worden ist.

der Schüler-

pauschale

stellung, Budgetierung und Kostenrechnung.

1. 1. 16-91

1

Kürzung der

Subventionen

Inkrafttreten

413.212 Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen

Die Bildungsdirektion kann Subventionen kürzen oder ver-

weigern, wenn

a. Beitragsgesuche verspätet oder unvollständig eingereicht werden,

b. die Schule Weisungen und Auflagen der Bildungsdirektion trotz

Mahnung missachtet.

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