Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Ausbildungsangebote nichtstaatlicher Mittelschulen können Subventions-
subventioniert werden, wenn
berechtigte
Ausbildungs-
a. sie den staatlichen Bildungsauftrag unterstützen oder das Bildungs- angebote
angebot der staatlichen Mittelschulen ergänzen,
b. ihr Abschluss schweizerisch anerkannt ist,
c. die Vorgaben, welche die Ausbildungsqualität an staatlichen Mittel-
schulen sicherstellen, eingehalten werden,
d. sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler keinen päda-
gogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die
den Zielen des Zürcher Bildungswesens grundlegend widersprechen,
e. die Schulgelder die von der Bildungsdirektion festgelegten Beträge
nicht übersteigen.
1 Bei der Festlegung des Schulgeldes für subventionsberech- Schulgeld
tigte Ausbildungsgänge berücksichtigen die Schulen die finanzielle Leis-
tungsfähigkeit der Personen, die das Schulgeld bezahlen müssen.
2 Die Bildungsdirektion kann Höchstbeträge festlegen. Sie berück-
sichtigt die Kostenrechnung, die für die staatlichen Schulen massgebend
ist, und die Tarife vergleichbarer Bildungseinrichtungen.
1 Die Subventionen werden in Form von Schülerpauschalen Schüler-
ausgerichtet.
2 Schülerpauschalen werden ausgerichtet für Schülerinnen und Schü-
ler, deren Eltern bei Beginn der Ausbildung zivilrechtlichen Wohnsitz
im Kanton Zürich haben.
pauschalen
1 Die Schülerpauschale wird unter Berücksichtigung des Aus- Bemessung
bildungsangebotes der Schule festgelegt.
2 Die Bildungsdirektion berechnet die Schülerpauschale gemäss den
für die staatlichen Mittelschulen geltenden Grundsätzen. Sie beträgt
höchstens einen Drittel der Schülerpauschale, die im Vorjahr an staat-
liche Mittelschulen ausgerichtet worden ist.
der Schüler-
pauschale
stellung, Budgetierung und Kostenrechnung.
1. 1. 16-91
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Kürzung der
Subventionen
Inkrafttreten
413.212 Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen
Die Bildungsdirektion kann Subventionen kürzen oder ver-
weigern, wenn
a. Beitragsgesuche verspätet oder unvollständig eingereicht werden,
b. die Schule Weisungen und Auflagen der Bildungsdirektion trotz
Mahnung missachtet.
2004 in Kraft2.
1 OS 58, 72.
2 18. August 2003.
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