Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 9 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 9

1 Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor Rektorin

und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.

2 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt ihre oder seine Stellver-

tretung aus dem Kreis der Prorektorinnen oder Prorektoren.

oder Rektor

3. Konvente der Lehrerschaft

a. Gesamtkonvent

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