Art. 8 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 8
1 Der Gesamtkonvent kann Bewerberinnen und Bewerber,
die von der Schulkommission in die engste Wahl einbezogen wurden,
anhören.
2 Der Gesamtkonvent unterbreitet der Schulkommission seinen
Antrag, in den weitere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen
werden können.
3 Die Schulkommission stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungs-
amt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag
auf Ernennung der Mitglieder der Schulleitung. Die Schulkommission
würdigt dabei den Antrag des Gesamtkonvents.9
4 Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich ausge-
schrieben. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamt-
konvents ein und stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zuhan-
den der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag.9
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Mittelschulverordnung (MSV)
413.211